1 Register in den Mitgliedstaaten mit Angaben, die im Erbfall relevant sind
Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte (wie z.B. Eigentum, Pfandrecht) eingetragen werden.
Das Zentrale Melderegister (ZMR) ist ein öffentliches Register, in dem alle in Österreich gemeldeten Personen mit ihrem Hauptwohnsitz und – sofern vorhanden – mit ihrem Nebenwohnsitz/ihren Nebenwohnsitzen erfasst sind. Im ZMR werden die Identitätsdaten (z.B. Name, Geschlecht, Geburtsdatum, ZMR-Zahl, Staatsangehörigkeit etc.) und die Wohnsitzdaten von Personen aufgenommen.
Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) dient der Eintragung der Verwahrung der bei bestimmten Verwahrern hinterlegten erbrechtsbezogenen Urkunden und damit deren Auffindbarkeit im Verlassenschaftsverfahren.
Im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte können Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Gesellschaften Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen, Vereinbarungen nach § 14 Abs 5 Wohnungseigentumsgesetz (Wohnungseigentum im Todesfall) und Erbverzichte registrieren.
Das Firmenbuch ist ein von den Landesgerichten (in Wien vom Handelsgericht Wien, in Graz vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz) geführtes öffentliches Verzeichnis. Es dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind.
Die Ediktsdatei war zunächst auf Veröffentlichungen aus dem Insolvenzbereich beschränkt, Jahr für Jahr wurden aber weitere Geschäftsbereiche einbezogen, wie etwa Veröffentlichungen der Bezirksgerichte im Zusammenhang mit gerichtlichen Exekutionsverfahren.
2 Angaben in den unter Punkt 1 aufgeführten Registern der Mitgliedstaaten
Informationen über die in den jeweiligen Registern erfassten Daten, die Kontaktdaten der Register, den grundlegenden Aufbau der Register (etwa, ob es sich um regionale oder bundesweite Datenbanken handelt) oder die Zugriffsrechte- und Möglichkeiten sind im Internet unter den nachstehenden Links, teilweise auch in englischer Sprache, abrufbar:
Grundbuch:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_wohnen_und_umwelt/grundbuch.html
https://www.justiz.gv.at/home/e-justice/grundbuch~8ab4a8a422985de30122a90f642f6204.de.html
Zentrales Melderegister (ZMR):
https://www.bmi.gv.at/413/Buergerinnen/start.aspx
Zentrales Testamentsregister (ZTR):
Auf der Website der Österreichischen Notariatskammer (notar.at) können die Informationen durch Eingabe des Suchbegriffs „Testamentsregister“ im Suchfeld der Homepage abgerufen werden..
Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte:
https://www.rechtsanwaelte.at/buergerservice/servicecorner/testamentsregister/
Firmenbuch:
https://www.justiz.gv.at/home/e-justice/firmenbuch~36f.de.html
Ediktsdatei:
https://www.justiz.gv.at/home/e-justice/ediktsdatei~8ab4a8a422985de30122a90efd5761fd.de.html
3 Verfügbarkeit von Kontodaten
Das zentrale Kontenregister ist eine vom Bundesministerium für Finanzen geführte Datenbank, in der zu jedem Konto bei einer inländischen Bank die Kontostammdaten erfasst sind. Zu den Kontostammdaten zählen z.B. die Kontonummer, der Name und das Geburtsdatum der Kontoinhaberin/des Kontoinhabers oder das Errichtungs- und Schließungsdatum des Kontos. So genannte Bewegungsdaten wie Kontostände oder Umsätze werden hingegen nicht gespeichert.
In das Kontenregister können - neben Staatsanwaltschaften und Strafgerichten – nur die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht einsehen. Verlassenschaftsbehörden haben kein Einsichtsrecht.
Ein Recht auf Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten hat nur der betreffende Konteninhaber selbst. Das Auskunftsrecht wird als höchstpersönliches Recht angesehen, das mit dem Tod des Konteninhabers erlischt.
Nähere Informationen zum Kontenregister finden sich unter folgendem Link: https://www.bmf.gv.at/themen/betrugsbekaempfung/kontenregister-konteneinschau.html
4 Verfügbarkeit eines Registers über Rechte des geistigen Eigentums
Das Recht des Urhebers an seinem Werk, das er geschaffen hat, entsteht mit der Schöpfung des Werks. Es bedarf keiner Eintragung in ein Register.
Register über gewerbliche Schutzrechte (Patente, Muster, Marken) werden vom österreichischen Patentamt geführt: https://www.patentamt.at/
5 Andere Register mit Angaben, die im Erbfall relevant sind
In Österreich werden – über die bisher genannten hinaus – weitere Register geführt, die im vorliegenden Zusammenhang auch von Interesse sein können:
Das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) ist ein bei allen österreichischen Standesämtern eingesetztes Register, das – zusammen mit dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) – am 1. November 2014 bundesweit in Betrieb genommen wurde. Im ZPR werden die Daten über Personenstandsfälle (Geburt, Ehe, Eingetragene Partnerschaft, Tod) und damit in Zusammenhang stehende Sachverhalte (z.B. Namen) zentral erfasst. Es löst damit die Personenstandsbücher ab.
Im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) werden der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft (durch Abstammung oder Verleihung) und deren Verlust erfasst. Darüber hinaus sind im ZSR die ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise ersichtlich. Es wurde – zusammen mit dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) – am 1. November 2014 bundesweit in Betrieb genommen.
Zentrales Kraftfahrzeugregister (KZR): In der zentralen Zulassungsevidenz befinden sich unter anderem natürliche Personen, die laut Kraftfahrgesetz über eine Zulassung eines Kraftfahrzeuges in Österreich verfügen. Daten sind beispielsweise: Fahrzeughalter (Identifikation, Anschrift), Fahrzeug (Kennzeichen, Zulassung, technische Daten).
Das Zentrale Waffenregister (ZWR) ist ein computergestütztes Register, in dem Schusswaffen aller Kategorien registriert werden.
6 Informationen über geschlossene Testamente und nicht eintragungspflichtige Testamente
Eine letztwillige Verfügung kann mit Zustimmung des Verfügenden jede Person oder Behörde aufbewahren
Der Verwahrer der Verfügung hat diese nicht zu öffnen sondern dem Verlassenschaftsgericht zu übermitteln.
Jeder, der daran ein rechtliches Interesse behauptet, insbesondere weil er behauptet, aus der Verfügung begünstigt zu sein, kann die Eröffnung der Verfügung verlangen.
Ein feierliches oder förmliches Verlesen des Testaments gibt es nach österreichischem Recht nicht, sondern nur die Errichtung eines Übernahmeprotokolls ohne Anwesenheit der Parteien. § 152 Abs. 1 Außerstreitgesetz lautet:
„(1) Der Gerichtskommissär hat Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung oder sonstige Erklärungen auf den Todesfall zu übernehmen und in einem Übernahmeprotokoll alle für die Beurteilung der Echtheit und Gültigkeit allenfalls bedeutenden Umstände, wie etwa, ob das Schriftstück verschlossen war und ob ihm äußere Mängel anhafteten, anzuführen.“
Im Anschluss an die Errichtung des Protokolls hat der Gerichtskommissär den Verfahrensparteien sowie all jenen Personen, die aufgrund der Aktenlage auf Grund des Gesetzes zur Erbfolge berufen wären, eine unbeglaubigte Abschrift der übernommenen Urkunde zuzustellen. Eine Zustellung hat nach dem Gesetzeswortlaut daher jedenfalls an Testamentserben, Pflichtteilsberechtigte und sonstige gesetzliche Erben zu erfolgen.