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Informationen für Behörden, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellen

Flag of Portugal
Portugal
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Register in den Mitgliedstaaten mit Angaben, die im Erbfall relevant sind

2 Angaben in den unter Punkt 1 aufgeführten Registern der Mitgliedstaaten

Einleitende Hinweise zu den akzeptierten Sprachen, den zu erteilenden Auskünften und dem Verfahren zur Beglaubigung von Dokumenten:

In der Regel sind Auskunftsersuche oder Bescheinigungen in portugiesischer Sprache einzureichen.

In der Regel werden die Auskünfte auch auf Portugiesisch erteilt.

In bestimmten Sonderfällen sehen das portugiesische Recht und das EU-Recht oder internationale Übereinkommen, denen Portugal beigetreten ist, die Ausstellung von Bescheinigungen in einer Fremdsprache vor.

In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf folgende rechtliche Regelungen hingewiesen:

Soweit erforderlich, werden die Angaben von der zuständigen portugiesischen Behörde beglaubigt und gelten anschließend als echt im Sinne der geltenden portugiesischen Rechtsvorschriften.

Unbeschadet der Angaben, die in das Ersuchen aufzunehmen sind und die an den nachstehend genannten Stellen ausdrücklich aufgeführt sind, sollten dem Ersuchen aus praktischen Gründen die Sterbeurkunde des Erblassers sowie die Kontaktdaten der Behörde beigefügt werden, die für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig ist und um Auskunft ersucht. Nach Möglichkeit sind eine Kontaktperson und die Arbeitssprachen anzugeben, die verwendet werden können, falls zusätzliche Informationen erforderlich sind.

ZENTRALE REGISTERSTELLE

Diese Stellen verwalten folgende Informationen:

I) Ein Register der Testamente von 1950 bis heute.

II) Das Register enthält öffentliche Testamente, versiegelte Testamente und internationale Testamente.

III) Öffentliche und versiegelte Testamente werden durch das Zivilgesetzbuch und die Notarordnung geregelt.
IV) Internationale Testamente werden durch das Washingtoner Übereinkommen von 1973 über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments, das durch das Gesetzesdekret Nr. 252/75 vom 23. Mai 1975 zur Annahme genehmigt wurde, sowie durch die Regelungen der Notarordnung zur Genehmigung, Hinterlegung, Archivierung, Registrierung und Eröffnung von versiegelten Testamenten geregelt.
V) Ein Ersuchen um Feststellung, ob ein Testament vorhanden ist, kann mittels eines Online-Formulars gestellt werden.
VI) Informationen über die Personen, die eine Anfrage stellen können (sowie über die Art und den Ort der Anfrage), das online einzureichende Formular und die entsprechende Gebühr können hier eingesehen werden.
VII) Für das Ausfüllen des Formulars/die Anfrage ist Portugiesisch zu verwenden.
VIII) Wird ein Auskunftsersuchen gestellt, ist die Sterbeurkunde des Erblassers beizufügen.
IX) Zu Lebzeiten der Person, die das Testament erstellt hat, sind die Informationen über das Testament vertraulich und dürfen nur an den Verfasser des Testaments oder an einen Bevollmächtigten mit besonderen Befugnissen weitergegeben werden.
X) Nach dem Tod der Person werden diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht und können von jedem angefordert werden.
XI) Bei öffentlichen Testamenten kann der Inhalt des Testaments zur Verfügung gestellt werden, sobald der Erblasser verstorben ist.
XII) Bei versiegelten Testamenten teilt die Zentrale Registerstelle nach dem Tod des Erblassers mit, ob ein versiegeltes Testament vorhanden ist und bei welchem Notariat es aufgesetzt wurde.
XIII) Die Einsicht in den Inhalt eines versiegelten Testaments ist durch Vorlage der Sterbeurkunde und durch eine von dem Notariat, bei dem das Testament hinterlegt wurde, ausgestellte Eröffnungsurkunde zu beantragen. Die Eröffnungsurkunde kann vom Notariat ausgestellt werden, wenn das versiegelte Testament nicht bei einem Notar hinterlegt wurde.
XIV) Wenn ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erhält, deren versiegeltes oder internationales Testament bei diesem Notar hinterlegt ist, muss er (selbst wenn keine interessierte Partei die Eröffnung des Testaments beantragt) die Sterbeurkunde des Erblassers anfordern, eine Urkunde zur Eröffnung des Testaments ausstellen und die darin genannten Erben und Testamentsvollstrecker sowie die nächsten Verwandten in absteigender Linie (sofern bekannt) von der Existenz des Testaments in Kenntnis setzen.

  • Die Notarordnung (siehe Artikel 4 und Artikel 106 bis 115) kann hier eingesehen werden.
  • Das Zivilgesetzbuch (siehe Artikel 2179 bis 2334) kann hier eingesehen werden.

NOTARIATE

I) Urkundenbücher über öffentliche Testamente und Urkunden über den Widerruf von Testamenten, Unterlagen über die Genehmigung von versiegelten oder internationalen Testamenten, die bei einem Notar hinterlegt wurden, und Unterlagen über die Eröffnung von versiegelten oder internationalen Testamenten sind Teil des notariellen Archivs, bei dem es sich um ein öffentliches Archiv handelt.

II) Jedes Notariat verfügt über ein eigenes Verzeichnis der Testamente und aller damit zusammenhängenden Dokumente, das mittels eines Systems von Verzeichnis- oder Namenslisten erstellt wird.

III) Zusätzlich zu diesem Verzeichnis legt jeder Notar der Zentralen Registerstelle eine offizielle Verzeichnisliste vor, die in das zentrale Testamentsregister eingetragen wird.

IV) Wenn die Erben oder andere Beteiligte wissen, bei welchem Notariat das öffentliche Testament errichtet wurde, können sie – nach dem Tod des Erblassers – den Notar direkt bitten, den Tod des Erblassers auf der Grundlage der Sterbeurkunde zu vermerken, damit sie den Erbschein erhalten können.

V) Bei versiegelten Testamenten erstellt der Notar auf der Grundlage der Sterbeurkunde des Erblassers und in Anwesenheit von zwei Zeugen eine Urkunde zur Eröffnung des Testaments. Anschließend wird auf Basis der Genehmigungs- und Eröffnungsurkunde ein Erbschein erstellt.

Eine Liste der Notariate und ihrer Archive finden Sie hier.

Artikel 11, 16 Buchstabe a, 25 Absatz 2, 106 bis 115 und 187 Buchstaben a und b der Notarordnung können hier eingesehen werden.

Die Notarkammer beabsichtigt, ein zentrales Urkunden- und Testamentsregister entsprechend ihrer eigenen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 3 Buchstabe p der Satzung der Notarkammer einzurichten und zu organisieren.

STANDESÄMTER

Diese Stellen verwalten folgende Informationen:

  • Verpflichtende Eintragung folgender Sachverhalte in das Personenstandsregister:

I) Geburt

II) Abstammung

III) Adoption

IV) Eheschließung

V) Eheverträge und Änderungen des vereinbarten oder gesetzlich festgelegten ehelichen Güterstandes

VI) Regelung der Ausübung der elterlichen Sorge, etwaiger Änderungen und Beendigung der elterlichen Sorge

VII) Verhinderung oder Aufhebung der Ausübung der elterlichen Sorge und Einschränkungen dieser Befugnis

VIII) Betreuung von volljährigen Personen sowie Vormundschaft und Vermögensverwaltung

IX) Zivilrechtliches Sorgerecht und dessen Entzug

X) Vorübergehende oder dauerhafte Treuhandschaft für abwesende Personen oder bei deren mutmaßlichem Tod

XI) Feststellung der Insolvenz, Ablehnung eines entsprechenden Antrags im Falle der vorherigen Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Beendigung des Insolvenzverfahrens

XII) Bestellung des Insolvenzverwalters sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters und Beendigung dieser Ämter, Übertragung der Verwaltung der Insolvenzmasse an den Schuldner, Verbot der Ausübung bestimmter Handlungen ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters und Beendigung des Insolvenzverfahrens

XIII) Unzulässigkeit und Verbot der Ausübung eines Gewerbes und der Besetzung bestimmter Positionen für eine insolvente Person

XIV) Begleichung der verbleibenden Verbindlichkeiten, Einleitung und vorzeitige Beendigung des betreffenden Verfahrens und Widerruf der Schuldbefreiung

XV) Tod

XVI) Alle Sachverhalte, die einen der oben genannten Sachverhalte ändern oder aufheben, und solche, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung ergeben

XVII) Sachverhalte, die Ausländer betreffen, wenn sie sich im portugiesischen Hoheitsgebiet ereignen

XVIII) Sind Personen, für die das Rechtsverhältnis der Elternschaft, der Adoption oder des zivilrechtlichen Sorgerechts besteht, mit einer Person gleichen Geschlechts verheiratet oder leben diese in einer faktischen Partnerschaft mit einer Person gleichen Geschlechts, so werden die Eintragungen, Änderungen oder Neugeburteneintragungen in das Personenstandsregister in der gleichen Weise vorgenommen, wie sie in den für Paare unterschiedlichen Geschlechts geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

  • Informationen über die Gebühren für standesamtliche Bescheinigungen, zu den Personen, die solche Bescheinigungen beantragen können, sowie über die Art und den Ort der Anfrage und zu dem online einzureichenden Antragsformular sind über den folgenden Link verfügbar.
  • Für das Ausfüllen des Antragsformulars ist Portugiesisch zu verwenden.
  • Jede Person kann eine Geburtsurkunde online durch Ausfüllen eines Formulars oder durch persönliche Vorsprache bei einer der unter dem zuvor genannten Link aufgeführten Stellen beantragen.
  • Die rechtlichen Beschränkungen des Zugangs zu bestimmten Informationen (z. B. im Falle einer Adoption oder einer Änderung des Geschlechts, die eine Änderung des Vornamens nach sich zieht) sind ebenfalls in dem zuvor genannten Link aufgeführt.
  • Wird eine Geburtsurkunde beantragt, so sind in dieser gegebenenfalls folgende Angaben zu machen:

I) Eheschließung, ihre Auflösung, Inexistenz- oder Nichtigkeitserklärung, Annullierung und die kirchenrechtliche sanatio in radice sowie die Trennung in jeder ihrer Formen und die Versöhnung von rechtlich getrennten Ehegatten

II) Feststellung der Abstammung

III) Eheschließung der Eltern miteinander nach der Eintragung der Geburt eines Kindes

IV) Adoption und Überprüfung des betreffenden Adoptionsurteils

V) Vorschriften über die Ausübung der elterlichen Sorge, die Beendigung der elterlichen Sorge und jede Änderung des Sorgerechts für das Kind

VI) Verbot und Aufhebung der Ausübung der elterlichen Sorge sowie Maßnahmen zur Beschränkung dieser Befugnis (die in der Geburtsurkunde des Kindes vermerkt sind)

VII) Betreuung von volljährigen Personen (einschließlich spezifischer Maßnahmen, die zu Registrierungszwecken angeordnet werden), Vormundschaft und Vermögensverwaltung, vorübergehende oder dauerhafte Treuhandschaft für nicht anwesende Personen sowie bei Unfähigkeit eines verheirateten Minderjährigen, Vermögen zu verwalten, sowie deren Änderung und Erlöschen

VIII) Begründung und Entzug des zivilrechtlichen Sorgerechts

IX) Feststellung der Insolvenz, Ablehnung eines entsprechenden Antrags und Beendigung des Insolvenzverfahrens

X) Bestellung des Insolvenzverwalters sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters und Beendigung dieser Ämter, Übertragung der Verwaltung der Insolvenzmasse an den Schuldner, Verbot der Ausübung bestimmter Handlungen ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters und Beendigung des Insolvenzverfahrens

XI) Unzulässigkeit und Verbot der Ausübung eines Gewerbes und der Besetzung bestimmter Positionen für eine insolvente Person

XII) Einleitung, vorzeitige Beendigung und rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren zur Begleichung aller verbleibenden Verbindlichkeiten und deren Widerruf

XIII) Namensänderung

XIV) Änderung des Geschlechts und anschließende Namensänderung (obwohl diese Sachverhalte in den Geburtsurkunden der erwachsenen Kinder der Person, die das Geschlecht geändert hat, nur auf Antrag dieser Personen und in der Geburtsurkunde des anderen Ehepartners nur mit dessen Zustimmung vermerkt werden)

XV) Beibehaltung der Nachnamen der Ehegatten im Falle der Auflösung der Ehe oder der Wiederverheiratung

XVI) Tod und gerichtlich festgestellter mutmaßlicher Tod

XVII) Im Allgemeinen jeder rechtliche Sachverhalt, der sich auf die Angaben zur Identität oder den Familienstand der registrierten Person auswirkt

XVIII) Eine von einer Einwilligung abhängige Adoption wird nur dann vermerkt, wenn die Einwilligung erteilt wird

HANDELSREGISTER

Diese verwalten folgende Informationen:

  • Verpflichtende Eintragung von Sachverhalten bei Handelsgesellschaften und zivilrechtlichen Handelsgesellschaften

I) Gründung

II) Beschlüsse einer Hauptversammlung über den Erwerb von Vermögenswerten durch die Gesellschaft, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist

III) Zusammenlegung, Teilung oder Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder von Kommanditisten gehaltenen Anteilen an Kommanditgesellschaften

IV) Übertragung von Anteilen an offenen Handelsgesellschaften oder von Anteilen, die von Kommanditisten an Kommanditgesellschaften gehalten werden, die Begründung von dinglichen Nutzungs- und Verwertungsrechten oder Belastungen an diesen Anteilen und deren Übertragung, Änderung oder Löschung dieser Anteile sowie die Pfändung von Gewinnen und Liquidationsraten

V) Bestellung und Übertragung von Nießbrauch, Sicherheiten, Pfändungen, Pfandrechten, Beschlagnahme oder Sicherstellung in Strafverfahren an Anteilen oder Rechten daran, sowie alle anderen Handlungen oder Anordnungen, die die freie Verfügung über diese Anteile beeinträchtigen

VI) Ausscheiden oder Ausschluss von Gesellschaftern aus offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die Löschung von Anteilen infolge des Todes eines Gesellschafters sowie die Aufnahme neuer unbeschränkt haftender Gesellschafter

VII) Abschreibung von Anteilen und der Ausschluss oder das Ausscheiden von Gesellschaftern aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung

VIII) Entscheidungen über die Abschreibung, Umwandlung oder Rücknahme von Anteilen

IX) Ausgabe von Anleihen im Rahmen eines privaten Angebots, es sei denn, sie sind innerhalb der Frist zur Einreichung der Registrierung zum Handel an einem geregelten Wertpapiermarkt zugelassen

X) Bestellung und Beendigung des Amtes von Mitgliedern des Vorstands und des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung aus anderen Gründen als Zeitablauf

XI) Vorlage von Rechnungsabschlüssen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie von offenen Handelsgesellschaften und Personengesellschaften, sofern dies vorgeschrieben ist, und von konsolidierten Rechnungsabschlüssen von Gesellschaften, die zur Vorlage solcher Abschlüsse verpflichtet sind

XII) Änderung des eingetragenen Gesellschaftssitzes oder Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland

XIII) Pläne für nationale oder internationale Verschmelzungen oder Spaltungen

XIV) Pläne zur Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft durch Verschmelzung, Pläne zur Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft durch Umwandlung einer nach nationalem Recht gegründeten Aktiengesellschaft oder Pläne zur Gründung einer Europäischen Holdinggesellschaft mit beschränkter Haftung; im letzteren Fall mit dem Nachweis, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind

XV) Jede Erweiterung, nationale oder internationale Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung oder Auflösung einer Gesellschaft sowie jede Erhöhung, Herabsetzung oder Rücknahme des Gesellschaftskapitals und jede andere Änderung der Satzung einer Gesellschaft

XVI) Bestellung und Beendigung des Amts von Unternehmensliquidatoren vor Abschluss der Liquidation sowie jede Änderung der gesetzlichen oder vertraglichen Befugnisse der Liquidatoren

XVII) Abschluss der Liquidation oder die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft

XVIII) Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der vollständigen Beherrschung eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen in einer Unternehmensgruppe oder die Beendigung einer solchen Situation

XIX) Unterordnungsvereinbarungen und deren Änderung oder Ablauf

XX) Ausgabe von Aktienoptionsscheinen, wenn dies im Rahmen eines privaten Angebots durch ein Unternehmen erfolgt, dessen Wertpapiere nicht an einem nationalen geregelten Markt notiert sind; es sei denn, sie sind innerhalb der Frist zur Einreichung der Registrierung zum Handel an einem geregelten Wertpapiermarkt zugelassen

  • Verpflichtende Eintragung von Sachverhalten bei Europäischen Kapitalgesellschaften

I) Gründung

II) Vorlage von Jahresabschlüssen und gegebenenfalls von konsolidierten Abschlüssen

III) Alle Anträge auf Verlegung des Gesellschaftssitzes in einen anderen EU-Mitgliedstaat

IV) Änderungen der einschlägigen Satzungen

V) Alle Anträge auf Umwandlung der Gesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach nationalem Recht

VI) Umwandlung im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes

VII) Auflösung

VIII) Abschluss der Liquidation oder die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft

IX) Alle sonstigen Sachverhalte im Zusammenhang mit Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gesetzlich zu erfassen sind

  • Verpflichtende Eintragung von Sachverhalten bei Genossenschaften

I) Gründung der Genossenschaft

II) Bestellung und Beendigung des Amtes von Vorstandsmitgliedern, Bevollmächtigten und Liquidatoren aus anderen Gründen als Zeitablauf

III) Erweiterung, Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung und jede andere Änderung der Satzung

IV) Abwicklung und Abschluss der Liquidation.

  • Verpflichtende Eintragung von Sachverhalten bei Publikumsgesellschaften

I) Gründung der Publikumsgesellschaft

II) Zusammenlegung, Verschmelzung, Spaltung und jede andere Änderung der Satzung

III) Abwicklung von Publikumsgesellschaften, die Bestellung und Beendigung des Amtes von Liquidatoren vor Abschluss der Liquidation sowie der tatsächliche Abschluss der Liquidation

  • Verpflichtende Eintragung von Sachverhalten bei weiteren Unternehmenszusammenschlüssen

I) Vertrag über den Unternehmenszusammenschluss

II) Ausgabe von Anleihen

III) Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern

IV) Aufnahme, Abberufung und Ausschluss von Mitgliedern des Unternehmenszusammenschlusses

V) Vertragsänderungen

VI) Abwicklung und Abschluss der Liquidation des Unternehmenszusammenschlusses

  • Verpflichtende Eintragung von Sachverhalten bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen

I) Vertrag der Interessenvereinigung

II) Vollständige oder teilweise Beendigung der Beteiligung eines Mitglieds der Vereinigung

III) Klausel, die ein neues Mitglied von der Zahlung von Schulden befreit, die es vor seinem Beitritt zur Vereinigung eingegangen ist

IV) Bestellung und Beendigung des Amtes von Geschäftsführern der Vereinigung aus anderen Gründen als Zeitablauf

V) Aufnahme, Abberufung und Ausschluss von Mitgliedern der Vereinigung

VI) Änderungen des Vertrags der Interessenvereinigung

VII) Alle Pläne zur Verlegung des Gesellschaftssitzes

VIII) Auflösung

IX) Bestellung und Beendigung des Amtes von Liquidatoren vor Abschluss der Liquidation

X) Abschluss der Liquidation

  • Verpflichtende Eintragung von Sachverhalten bei Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung

I) Gründung solcher Unternehmen

II) Erhöhungen und Herabsetzungen des Unternehmenskapitals

III) Übertragung des Einzelunternehmens unter Lebenden und dessen Verpachtung

IV) Bestellung eines Nießbrauchs und eines Pfandrechts an dem Unternehmen durch eine Urkunde zwischen lebenden Personen

V) Jahresabschlüsse

VI) Änderungen des Gründungsakts

VII) Überführung des Einzelunternehmens in die Liquidation und Abschluss der Liquidation

VIII) Bestellung und Beendigung des Amtes von Unternehmensliquidatoren vor Abschluss der Liquidation, wenn der Liquidator nicht Eigentümer des Unternehmens ist

  • Eintragung anderer Sachverhalte, die der Pflicht zur Aufnahme in das Handelsregister unterliegen

I) Einrichtung, Änderung und Schließung von ständigen Vertretungen von Gesellschaften, Genossenschaften, zusätzlichen Unternehmenszusammenschlüssen und Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen mit Geschäftssitz in Portugal oder im Ausland sowie die Bestellung, die Befugnisse und die Beendigung des Amtes von Vertretern dieser Gesellschaften

II) Vorlage von Rechnungsabschlüssen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland und einer ständigen Vertretung in Portugal

III) Die in Artikel 9 des Handelsregistergesetzes vorgesehenen Handlungen, Entscheidungen, Verfahren und Sicherungsmaßnahmen (z. B. Maßnahmen zur Anerkennung, Feststellung oder Löschung der in den Artikeln 3 bis 8 des Handelsregistergesetzes genannten Rechte, die Handelsgesellschaften, zivilrechtlichen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Publikumsgesellschaften, weitere Unternehmenszusammenschlüsse, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung betreffen, sowie Handlungen zur Feststellung der Nichtigkeit oder Aufhebung der Gründungsakte von Genossenschaften und Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung und Handlungen zur Feststellung der Nichtigkeit oder Aufhebung von Gesellschaftsbeschlüssen)

IV) Alle sonstigen Sachverhalte, die gesetzlich der Handelsregistereintragung unterliegen

  • Inoffizielle Eintragung (über das System zur Vernetzung der EU-Register) von Sachverhalten im Zusammenhang mit Gesellschaften, die ihren eingetragenen Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat und eine ständige Vertretung in Portugal haben

I) Eröffnung und Beendigung eines Liquidations- und Insolvenzverfahrens

II) Löschung der Eintragung einer Gesellschaft

  • Eintragung von Sachverhalten, die fakultativ in das Handelsregister aufgenommen werden können

I) Schriftliche Anweisungen eines Unternehmers, deren Änderungen und deren Erlöschen

II) Der schriftlich geschlossene Vertrag mit einer Agentur oder Handelsvertretung sowie alle diesbezüglichen Änderungen und deren Erlöschen

III) Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegungspflicht des wirtschaftlichen Eigentümers

IV) Verpflichtungen zur Veräußerung oder Belastung von Anteilen an offenen Personengesellschaften, Kommanditgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Bezugsrechtsvereinbarungen, bei denen vereinbart wurde, dass sie absolute Wirkungen für und gegen alle haben, und Bezugsrechtsverpflichtungen, denen ein Erblasser solche Wirkungen zuweist

V) Ausgabe von Anleihen, Schuldverschreibungen, Aktien und Anteilen, Bestellung und Beendigung des Amtes von Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats aus anderen Gründen als Zeitablauf und die Vorlage von Rechnungsabschlüssen von Publikumsgesellschaften

  • Informationen über die Gebühren für Handelsregisterauszüge, zu den Personen, die solche Auszüge beantragen können, über die Art und den Ort des Antrags sowie zu den Einzelheiten, die im Zusammenhang mit solchen Anträgen anzugeben sind, können über folgenden Link abgerufen werden.
  • Das Formular für die Beantragung eines vollständigen Auszugs aus dem Handelsregister (online einzureichen) und Informationen über die Zahlungsweise können über folgenden Link abgerufen werden.
  • Für das Ausfüllen des Antragsformulars ist Portugiesisch zu verwenden.
  • Jede Person oder jedes Unternehmen kann einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister online anfordern durch Ausfüllen des Formulars, das unter dem zuvor genannten Link angegeben ist.
  • Ein vollständiger Handelsregisterauszug kann

- auf der Grundlage des Registers erstellt werden, das die elektronischen Aufzeichnungen des Unternehmens zur Verfügung stellt (kann in Portugiesisch oder Englisch ausgestellt werden),

- auf der Grundlage von Registern und Dokumenten erstellt werden, die die elektronischen Aufzeichnungen und Dokumente des Unternehmens zur Verfügung stellen (mit Ausnahme der Dokumente, die die Vorlage von Rechnungsabschlüssen betreffen),

- auf der Grundlage des aktuellen Gesellschaftsvertrags/der aktuellen Satzung erstellt werden, die die jüngsten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder die aktualisierte Satzung zur Verfügung stellen.

  • Die Sachverhalte, die in das portugiesische Handelsregister eingetragen werden müssen, sind in den Artikeln 3 bis 10a und 15 des Handelsregistergesetzes festgelegt, die hier eingesehen werden können.

KRAFTFAHRZEUGZULASSUNGSSTELLEN

Diese Ämter verwalten folgende Informationen über die Rechtslage von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern:

  • Eintragungspflichtige Sachverhalte

I) Eigentumsrecht (obwohl im Falle einer Erbschaft auf die Eintragung des Eigentumsrechts verzichtet wird, wenn das Fahrzeug durch den/die Erben übertragen werden soll)

II) Nießbrauchsrecht

III) In Verträgen über den Verkauf von Kraftfahrzeugen vereinbarter Eigentumsvorbehalt

IV) Finanzierungsleasing und die Übertragung der sich daraus ergebenden Rechte

V) Miete mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, wenn der entsprechende Vertrag zu einer erwarteten Eigentumsübertragung führt

VI) Bereitstellung des Fahrzeugs zur Vermietung ohne Fahrer

VII) Lasten der Unveräußerlichkeit und der Restwertbesteuerung, die im Steuerrecht vorgesehen sind

VIII) Änderung des Namens oder der Firma sowie des gewöhnlichen Wohnsitzes oder Geschäftssitzes der Eigentümer, Nutzer oder Mieter der Fahrzeuge

  • Sachverhalte, deren Eintragung fakultativ ist

I) Hypothek, deren Änderung und Abtretung sowie die Abtretung des Ranges der jeweiligen Eintragung

II) Übertragung eingetragener Rechte oder Forderungen sowie aller Pfandrechte, Pfändungen oder Beschlagnahmen im Zusammenhang mit diesen Forderungen (obwohl ein Pfandrecht an Fahrzeugen rechtlich nicht zulässig ist)

III) Pfändung und alle Verwaltungsmaßnahmen, die die freie Verfügung über Fahrzeuge betreffen

IV) Nutzer, der nicht Eigentümer ist

V) Feststellung der Insolvenz

VI) Erlöschen oder Änderung von zuvor eingetragenen Rechten oder Belastungen, eine Änderung der Zusammensetzung des Namens oder der Bezeichnung und eine Änderung des gewöhnlichen Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes der Eigentümer, Nutznießer und Mieter der Fahrzeuge

VII) Einziehung einer Zulassungsbescheinigung in Fällen, in denen dies von den Verwaltungs- und Polizeibehörden angeordnet wird, sowie ein Antrag auf Beschlagnahme und Einziehung von Fahrzeugen, die im Rahmen des besonderen Verfahrens zur Regularisierung des Eigentums vorgesehen sind

VIII) Einziehung in Strafverfahren

IX) Beschlagnahme eines Fahrzeugs durch einen Bußgeldbescheid, mit dem eine verwaltungsrechtliche Sanktion nach der Straßenverkehrsordnung verhängt wird

X) Erklärung der Einziehung des Fahrzeugs durch den Staat aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils

  • Inoffiziell im Register erfasste Sachverhalte über die Interoperabilitätsplattform der öffentlichen Verwaltung

I) Umstand, dass das Fahrzeug gestohlen wurde

II) Handlungen, die zur Behebung der Situation ergriffen wurden

  • Sonstige einzutragende Sachverhalte

I) Handlungen zur Feststellung, Begründung, Änderung oder dem Erlöschen eines Rechts an zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie Anfechtungshandlungen

II) Handlungen, die in erster Linie oder inzident dazu dienen, eine Eintragung zu ändern, für nichtig zu erklären oder zu löschen

III) Endgültige Entscheidungen im Zusammenhang mit den zuvor genannten Handlungen, sobald sie rechtskräftig sind

IV) Verfahren zur Anordnung von Pfändungen und Beschlagnahmen sowie alle anderen rechtlichen Maßnahmen, die die freie Verfügung über Vermögenswerte betreffen

V) Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den zuvor genannten Handlungen und Verfahren angeordnet wurden

  • Informationen über die Gebühren für Bescheinigungen der Kraftfahrzeugzulassungsstelle, zu den Personen, die solche Bescheinigungen beantragen können, über die Art und den Ort des Antrags sowie zu den Einzelheiten, die im Zusammenhang mit solchen Anträgen anzugeben sind und das online zu übermittelnde Antragsformular können über den folgenden Link abgerufen werden.
  • Um eine Bescheinigung bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle zu beantragen, müssen folgende Schritte ausgeführt werden:

- Rufen Sie diese Website auf: Automóvel online.

- Geben Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs ein.

- Geben Sie die Daten der Person ein, die die Bescheinigung beantragt (Name oder Firmenname und E-Mail-Adresse).

- Nehmen Sie die Zahlung an einem Geldautomaten oder über Online-Banking vor.

  • Für das Ausfüllen des Antragsformulars ist Portugiesisch zu verwenden.
  • Jede Person oder jedes Unternehmen kann eine Bescheinigung der Kraftfahrzeugzulassungsstelle online durch Ausfüllen eines Formulars anfordern. Wird eine Bescheinigung in Papierform bevorzugt, kann diese persönlich in einer Filiale des Instituts für Registerstellen und Notariate oder bei einer zentralen Anlaufstelle für Bürger (loja do cidadão) beantragt werden.
  • Die Sachverhalte, die Gegenstand der Fahrzeugzulassung sind und die in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt werden müssen, sind in den Artikeln 5, 6 und 10 des Fahrzeugzulassungsgesetzes festgelegt, die hier eingesehen werden können.

GRUNDBUCHÄMTER

Diese Stellen verwalten folgende Informationen:

  • Ein Verzeichnis der Sachverhalte, die die Rechtslage von Gebäuden und der nachstehend genannten Rechte betreffen

I) Rechtsakte, die die Begründung, die Anerkennung, den Erwerb oder die Änderung von Eigentumsrechten, Nießbrauch, Nutzungs- und Wohnrechten, Flächen oder Grunddienstbarkeiten regeln

II) Rechtsakte, die die Begründung oder Änderung von Wohnungseigentums- und Teilzeitnutzungsrechten regeln

III) Änderungen des Grundbesitzes, die sich aus der Aufteilung von Grundstücken, der Umwandlung der Struktur des Miteigentums und der Teilung sowie den entsprechenden Änderungen ergeben

IV) Auflassungs- oder Belastungsangebote, Rangvereinbarungen und Rangbestimmungen in einem Testament, wenn diese tatsächlich wirksam geworden sind, sowie die Abtretung der vertraglichen Stellung, die sich aus diesen Handlungen ergibt

V) Abtretung von Vermögenswerten an Gläubiger

VI) Hypothek, deren Abtretung oder Änderung, Abtretung des Ranges der jeweiligen Eintragung und Mietabtretung

VII) Übertragung von Forderungen, die durch eine Hypothek oder eine Mietabtretung besichert sind, wenn es sich um eine Übertragung einer Bürgschaft handelt

VIII) Pachtverträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Jahren und deren Übertragung oder Unterverpachtungen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Pachtbetrieben

IX) Verpfändung von Krediten, die durch Hypotheken oder Mietabtretungen gesichert sind, sowie alle anderen Handlungen oder Vereinbarungen, die dieselben Forderungen betreffen

X) Sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechts, die der gesetzlichen Eintragungspflicht unterliegen

XI) Rechtsakte, die zur Löschung von Rechten, Lasten oder eingetragenen Belastungen führen

Sonstige einzutragende Sachverhalte:

I) Handlungen, die in erster Linie oder inzident dazu dienen, eines der im vorstehenden Absatz genannten Rechte anzuerkennen, zu begründen, zu ändern oder zu löschen sowie Anfechtungshandlungen

II) Handlungen, die in erster Linie oder inzident dazu dienen, eine Eintragung zu ändern, für nichtig zu erklären oder zu löschen

III) Endgültige Entscheidungen im Zusammenhang mit den in den vorstehenden Absätzen genannten Handlungen, sobald sie rechtskräftig sind

IV) Verfahren zur Anordnung von Pfändungen und Beschlagnahmen sowie alle anderen Maßnahmen, die die freie Verfügung über Vermögenswerte betreffen

V) Maßnahmen, die nach den im vorstehenden Absatz genannten Verfahren erlassen wurden

  • Informationen über die Gebühren für Bescheinigungen der Grundbuchämter, zu den Personen, die solche Bescheinigungen beantragen können, über die Art und den Ort des Antrags sowie zu den Einzelheiten, die im Zusammenhang mit solchen Anträgen anzugeben sind, und das online zu übermittelnde Antragsformular können über den folgenden Link abgerufen werden.
  • Für das Ausfüllen des Antragsformulars ist Portugiesisch zu verwenden.
  • Jede Person kann einen Grundbuchauszug online durch Ausfüllen eines Formulars oder durch persönliche Vorsprache bei jedem Grundbuchamt beantragen. Eine Liste der Grundbuchämter kann unter dem zuvor genannten Link eingesehen werden.
  • Die Sachverhalte, die in das portugiesische Grundbuch eingetragen werden müssen, sind in den Artikeln 2 und 3 der Grundbuchordnung festgelegt, die hier eingesehen werden können.


FÜR DIE AUSGABE UND VERWALTUNG VON WERTPAPIEREN ZUSTÄNDIGE STELLEN

Diese Stellen verwalten folgende Informationen:

  • Einzutragende Sachverhalte:

I) Erwerb von Wertpapieren (Wertpapiere sind gemäß Artikel 52 des Wertpapiergesetzes personenbezogen und können vererbt werden)

II) Begründung, Änderung oder Erlöschen eines Nießbrauchs, eines Pfandrechts oder einer anderen Rechtslage, die Wertpapiere betrifft

  • Als Wertpapiere gelten – neben anderen, gesetzlich gleichgestellten – unter anderem die folgenden:

- Aktien und Anteile

- Anleihen

- Eigenkapital

- Anteile an Investmentfonds

- Haftungsansprüche der in den vorstehenden Absätzen genannten Wertpapiere, sofern die Haftung die gesamte Ausgabe oder Serie umfasst oder zum Zeitpunkt der Ausgabe vorgesehen ist

- autonome Optionsscheine

- andere Dokumente, die eine vergleichbare Rechtslage darstellen, sofern sie auf dem Markt übertragen werden können

Das (nicht zentralisierte) Register wird von jeder ausstellenden oder verwaltenden Stelle geführt.

Ausgabe, Art, Registrierung und Verwaltung von Wertpapieren werden durch das Wertpapiergesetz geregelt, das über den folgenden Link eingesehen werden kann

Eine Liste der ausstellenden und verwaltenden Stellen kann über den folgenden Link eingesehen werden.

Die für die Ausgabe und Verwaltung von Wertpapieren zuständigen Stellen unterliegen der Aufsicht durch die Kommission für den Wertpapiermarkt, mit der sie in vollem Umfang zusammenarbeiten müssen.

Die Kommission für den Wertpapiermarkt ist verpflichtet, nicht spezialisierten Anlegern Informationen zur Verfügung zu stellen (Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 6 der Satzung der Wertpapiermarktkommission in der durch das Gesetzesdekret Nr. 5/2015 genehmigten und durch das Gesetz Nr. 148/2015 geänderten Fassung).

Auskunftsersuchen können durch Ausfüllen eines Online-Formulars in portugiesischer Sprache unter folgendem Link an die Kommission für den Wertpapiermarkt gerichtet werden.

Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kommission für den Wertpapiermarkt sind über den folgenden Link verfügbar.

NATIONALE ZIVILLUFTFAHRTBEHÖRDE

Diese Behörde verwaltet folgende Informationen:

  • Das Luftfahrtregister für in Portugal registrierte Flugzeuge sowie deren Teile und Komponenten.

Rechtsgrundlage:

Auskunftsersuchen können in portugiesischer Sprache an folgende Anschrift gerichtet werden:

ANAC – Autoridade Nacional de Aviação Civil [Nationale Zivilluftfahrtbehörde]

Rua B, Edifício 4 - Humberto Delgado Airport

1749-034 Lissabon

Telefon: +351 21 284 22 26

Fax: +351 21 840 23 98

E-Mail: geral@anac.pt

Website: https://www.anac.pt/

NATIONALE SEESCHIFFFAHRTSBEHÖRDE – REGISTERSTELLEN UND NOTARIATE – ONLINE-INFORMATIONSSTELLE FÜR DEN SEEVERKEHR

Diese Stellen verwalten folgende Informationen über Schiffe und Wasserfahrzeuge:

  • Ein Register, in dem die Eigentumsverhältnisse von Schiffen und Wasserfahrzeugen, ihre Merkmale und alle darauf lastenden Pfandrechte und Belastungen eingetragen sind
  • Ein Register der Seekarten für die Schifffahrt

Rechtsgrundlage:

Auskunftsersuchen zu den in den zuvor genannten Rechtsvorschriften genannten Wasserfahrzeugkategorien können an folgende Stellen gerichtet werden:

  • Die Nationale Seeschifffahrtsbehörde durch Ausfüllen des Online-Formulars unter folgendem Link in portugiesischer Sprache
  • Die in Artikel 7 des Gesetzesdekrets Nr. 92/2018 genannten Registerstellen und Notariate Deren Kontaktdaten und eine Beschreibung der von ihnen online bereitgestellten Dienstleistungen können über den folgenden Link abgerufen werden.
  • Die Online-Informationsstelle für den Seeverkehr durch Ausfüllen des Online-Formulars unter folgendem Link in portugiesischer Sprache

POLIZEI FÜR ÖFFENTLICHE SICHERHEIT – ABTEILUNG WAFFEN UND SPRENGSTOFFE

Diese Abteilung verwaltet folgende Informationen:

  • Typ, Marke, Modell, Kaliber, Seriennummer und eindeutige Kennzeichnung, die als eindeutige Kennzeichnung auf dem Rahmen oder dem Gehäuse angebracht sind und die eindeutige Identifizierung jeder Feuerwaffe ermöglichen
  • Seriennummer oder eine eindeutige Kennzeichnung, die auf den wesentlichen Komponenten angebracht ist, sofern diese von der Kennzeichnung auf dem Rahmen oder dem Gehäuse der jeweiligen Feuerwaffe abweicht
  • Namen, Anschriften und Steuer-Identifikationsnummern der Lieferanten und der Käufer oder Besitzer der Feuerwaffe sowie die Daten der Änderung des Eigentums oder Besitzes
  • Alle Veränderungen an einer Feuerwaffe (einschließlich Deaktivierung oder Vernichtung), die zu deren Neueinstufung führen, sowie das entsprechende Datum

Rechtsgrundlage:

Auskunftsersuchen können in portugiesischer Sprache an folgende Anschrift gerichtet werden:

Abteilung Waffen und Sprengstoffe

Rua Artilharia 1, Nr. 21

1269-003 Lissabon

Telefon: +351 21 8111000

Fax: +351 21 387 47 72

E-Mail: seronline@psp.pt

Website: https://www.psp.pt/

3 Verfügbarkeit von Kontodaten

DIE BANK VON PORTUGAL verfügt über eine KONTODATENBANK

In Zivil- und Handelssachen muss die Bank von Portugal den Gerichten die in der Kontodatenbank enthaltenen Informationen unter den in Artikel 417 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 der Zivilprozessordnung festgelegten Voraussetzungen, unter denen ein Gericht das Bankgeheimnis aufheben kann, den Gerichten zur Verfügung stellen.

Informationen über die anzuwendenden zusätzlichen Rechtsvorschriften, die Personen, denen Zugang zu Bankinformationen gewährt werden kann, die auszufüllenden Formulare und die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind über den folgenden Link verfügbar.

Kontaktdaten der Bank von Portugal:

Telefonzentrale: (+351) 213 130 000

Anschrift: R. do Comércio, 148 (1100-150 Lissabon)

E-Mail: info@bportugal.pt

Website: https://www.bportugal.pt/

4 Verfügbarkeit eines Registers über Rechte des geistigen Eigentums

PORTUGIESISCHES INSTITUT FÜR GEWERBLICHES EIGENTUM

Diese Stelle verwaltet folgende Informationen:

Register der ausschließlichen Rechte an:

  • Marken – Marken, Logos, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken, Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und Auszeichnungen
  • Patente – Patente, vorläufige Patentanmeldungen und Gebrauchsmuster
  • Design – Geschmacksmuster oder Modelle

Online-Recherchen nach Marken, Patenten und Designs können über den folgenden Link durchgeführt werden.


Auskunftsersuchen können in portugiesischer Sprache gestellt werden

  • durch Ausfüllen des Online-Formulars unter folgendem Link,
  • auf dem Postweg oder persönlich unter folgender Anschrift:

Portugiesisches Institut für gewerbliches Eigentum

Rua da Alfândega, 15

1100-016 Lissabon

E-Mail: servico.publico@inpi.pt

Website: https://inpi.justica.gov.pt/

  • Das portugiesische Institut für gewerbliches Eigentum kann unter folgenden Telefonnummern kontaktiert werden:

innerhalb Portugals: 218 818 188

innerhalb Portugals oder aus dem Ausland: (+351) 210 514 396 (Kosten eines Ortsgesprächs)

Rechtsgrundlage:

GENERALINSPEKTION FÜR KULTURELLE AKTIVITÄTEN (IGAC)

Diese verwaltet folgende Informationen:

Ein Verzeichnis der folgenden Werke:

  • Literarische und wissenschaftliche Werke, aber auch Theaterstücke im Allgemeinen
  • Musikkompositionen, mit oder ohne Text
  • Choreografische Werke und Pantomimen
  • Werke aus dem Bereich Film und Fernsehen
  • Skulpturen und Keramiken
  • Zeichnungen, Wandteppiche, Gemälde und Fliesenarbeiten
  • Karikaturen
  • Gravuren und Lithografien
  • Andere Werke der plastischen Kunst (angewandte oder sonstige Kunst)
  • Fotografien oder Werke, die mithilfe von Verfahren hergestellt wurden, die den in der Fotografie verwendeten Verfahren ähnlich sind
  • Architekturprojekte, Pläne oder Zeichnungen
  • Maßstabgetreue Modelle
  • Karten, Grafiken und Illustrationen, die sich auf Topografie, geografische Diagramme oder die Wissenschaft im Allgemeinen beziehen
  • Computerprogramme
  • Datenbanken
  • Darbietungen von Künstlern
  • Herstellung von Tonträgern
  • Audiovisuelle Produktionen

Anfragen zur Erbringung von Dienstleistungen müssen bei der IGAC

mittels eines IGAC-Formulars eingereicht werden, dem die in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Unterlagen beizufügen sind.

Informationen über die mit den einzelnen Dienstleistungen verbundenen Anforderungen sind im Dienstleistungskatalog zu finden.

Eine Anfrage auf Erteilung einfacher oder vollständiger Bescheinigungen ist in portugiesischer Sprache unter Verwendung der Formulare für die Beantragung einfacher oder vollständiger Bescheinigungen (Formulários para pedido de certidões simples ou integrais ) zu stellen, die über den folgenden Link verfügbar sind.

Die Anfragen sind an folgende Anschrift zu richten:

Generalinspektion für kulturelle Aktivitäten (IGAC)

Palácio Foz, Calçada da Glória, Nr. 9

1250-112 Lissabon

E-Mail: igacgeral@igac.pt

Website: https://www.igac.gov.pt/

Rechtsgrundlage:

5 Andere Register mit Angaben, die im Erbfall relevant sind

Eine öffentliche Liste mit Vollstreckungsfällen kann über den folgenden Link auf dem Citius-Portal eingesehen werden.

Eine Liste mit Steuerschuldnern kann über den folgenden Link eingesehen werden.

6 Informationen über geschlossene Testamente und nicht eintragungspflichtige Testamente

Diese Frage wurde bereits zuvor im Rahmen der Antwort auf die folgende Frage beantwortet: Welche Informationen sind in den unter Nummer 1 aufgeführten Registern der Mitgliedstaaten enthalten?


Abschließende Anmerkung: Die in diesem Informationsblatt enthaltenen Informationen sind für die Kontaktstelle, den Obersten Justizrat Portugals oder die Gerichte nicht bindend. Sie sind auch nicht für die Behörden verbindlich, die bei der Erstellung des Informationsblatts hinzugezogen wurden. Ungeachtet aller Sorgfalt bei der Zusammenstellung dieser Informationen kann das Informationsblatt die Einsichtnahme in die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften nicht ersetzen.

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