1 Register in den Mitgliedstaaten mit Angaben, die im Erbfall relevant sind
- Staatliches einheitliches elektronisches Grundbuch
- Personenstandsregister
- Register der ehelichen Güterstände
- Register der öffentlichen letztwilligen Verfügungen
- Unternehmensregister
- Kontenregister
2 Angaben in den unter Punkt 1 aufgeführten Registern der Mitgliedstaaten
1. Im Staatlichen einheitlichen elektronischen Grundbuch werden unbewegliches Eigentum und damit verbundene Rechte erfasst. Das elektronische Grundbuch ist eine elektronische Datenbank, die Grundbücher, Aufzeichnungen und alphabetische Verzeichnisse dauerhaft und ohne Änderung speichert und es ermöglicht, diese Daten auf einem Computerbildschirm anzuzeigen und auszudrucken. Das elektronische Grundbuch speichert elektronische Dokumente, die sich auf unbewegliches Eigentum beziehen sowie entsprechende Dokumente, die auf elektronischem Wege aus Papierversionen von Dokumenten erstellt wurden.
Kontaktdaten:
https://www.zemesgramata.lv/saturs/lv/39-6-6
https://www.ta.gov.lv/lv/iestades-kontakti
https://www.ta.gov.lv/lv/iestades-kontakti
https://www.ta.gov.lv/lv/iestades-kontaktiDas Staatliche einheitliche elektronische Grundbuch ist eine zentrale Datenbank.
Jede Person kann Eintragungen im elektronischen Grundbuch einsehen und Auszüge oder Abschriften über eine Direktverbindung anfordern. Auskünfte können durch Angabe der Eintragungsnummer, der Katasternummer des Grundstücks, des Namens des Grundstücks oder der Anschrift eines zum Grundstück gehörenden Objekts angefordert werden. Der Grundbuchauszug kann abgerufen werden, sobald alle Abschnitte des Grundbucheintrags aktualisiert wurden.
Diese Informationen können bei den Bezirksgerichten (Stadtgerichten) eingeholt werden oder vom Verwalter des staatlichen elektronischen Grundbuchs zur Verfügung gestellt werden.
Die elektronischen Aufzeichnungen, die Angaben zu unbeweglichem Eigentum betreffenden Rechtssachen und das Personenverzeichnis können nur von Eigentümern und Inhabern von Eigentumsrechten eingesehen werden. (Artikel 1477 des Zivilgesetzes). Die Liste der Stellen der staatlichen Einrichtungen, an die der Verwalter des Staatlichen einheitlichen elektronischen Grundbuchs die betreffenden Informationen im Rahmen der amtlichen Erfordernisse übermitteln darf, sowie der Umfang der betreffenden Informationen und die Art und Weise, in der die Informationen bereitgestellt werden können, werden vom Kabinett festgelegt. Die Informationen können mit Genehmigung des Präsidenten eines Bezirksgerichts (Stadtgerichts) an andere Personen weitergegeben werden, wenn diese Informationen zum Schutz der verletzten oder angefochtenen Rechte von Personen oder der gesetzlich geschützten Interessen erforderlich sind.
Die Liste der Stellen der staatlichen Einrichtungen, an die der Verwalter des Staatlichen einheitlichen elektronischen Grundbuchs die betreffenden Informationen im Rahmen der amtlichen Erfordernisse übermitteln kann, sowie der Umfang der betreffenden Informationen und die Art und Weise, in der die Informationen bereitgestellt werden können, werden vom Kabinett festgelegt. Die Informationen können mit Genehmigung des Präsidenten eines Bezirksgerichts (Stadtgerichts) an andere Personen weitergegeben werden, wenn diese Informationen zum Schutz der verletzten oder angefochtenen Rechte von Personen oder der gesetzlich geschützten Interessen erforderlich sind.
Die Einrichtung, die das Register führt, kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auch eine festgelegte Anzahl von Informationen an andere staatliche Einrichtungen weitergeben.
Eine Einrichtung kann die Weitergabe dieser Informationen an eine andere staatliche Einrichtung verweigern, wenn dies nicht mit der Kabinettsverordnung Nr. 801 vereinbar ist.
Die Informationen sind in der Landessprache (Lettisch) per E-Mail, über eine elektronische Adresse oder per Post anzufordern und zu übermitteln.
Die Informationen werden entsprechend der jeweiligen Anfrage übermittelt (über die Zulässigkeit entscheidet der Präsident des Gerichts).
Für die Eintragung einer Änderung des Eigentums an einer eingetragenen Immobilie infolge eines Erbfalls muss ein notariell beglaubigter Antrag auf Bestätigung eingereicht werden. Diesem sind Dokumente beizufügen, die die Änderung des Eigentums belegen (Erbschein, letztwillige Verfügung, Sterbeurkunde). Die Dokumente müssen in lettischer Sprache abgefasst oder es muss eine notariell beglaubigte Übersetzung beigefügt sein. Da jeder Fall unterschiedlich ist, benötigt der für das Prüfverfahren zuständige Richter möglicherweise noch weitere Unterlagen.
Damit die Registerbehörde das eingetragene Eigentum identifizieren und den Eigentumsübergang im Erbfall registrieren kann, müssen die im Antrag auf Bestätigung vorgesehenen Daten zur Identifizierung des Eigentums, einschließlich des Umfangs der zu bestätigenden Eigentumsrechte, ausgefüllt werden.
Das Staatliche einheitliche elektronische Grundbuch ist das einzige elektronische Grundbuch, das gesetzlich anerkannte Informationen enthält. Die Grundbücher sind allgemein zugänglich, und ihre Eintragungen haben den Status amtlicher Aufzeichnungen.
2. Personenstandsregister der Republik Lettland verfügen über ein einheitliches staatliches Informationssystem, das Register natürlicher Personen (im Folgenden „FPR“). Nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Register natürlicher Personen ist das FPR ein staatliches Informationssystem, das vertrauliche Informationen speichert und vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsfragen (im Folgenden „PMLP“) verwaltet und geführt wird. Nach Artikel 4 Absätze 1 und 11 des Gesetzes über das Register natürlicher Personen enthält das FPR aktualisierte Angaben zu lettischen Staatsangehörigen, nichtlettischen Staatsbürgern und Ausländern. Das FPR aktualisiert und erneuert die Angaben zu Personenstandsregistereintragungen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Eintragung von Personenstandsangelegenheiten werden jedoch Angaben über eingegangene Ehen sowie über eingetragene Geburten und Sterbefälle vom Standesamt in das FPR aufgenommen, aktualisiert und erneuert.
Kontaktdaten: https://www.pmlp.gov.lv/lv/pakalpojumi/fizisko-personu-registrs
Lettland verfügt nicht über getrennte regionale Informationssysteme für die Speicherung von Angaben der in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Eintragung von Personenstandsangelegenheiten vorgesehenen Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterberegistern. Angaben zu Eheschließungen sowie zu registrierten Geburten und Sterbefällen werden in das FPR aufgenommen, aktualisiert und erneuert.
Gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die Eintragung von Personenstandsangelegenheiten erstellt das Zentrale Melderegister nach Aufnahme der in Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Informationen in das FPR einen elektronischen Ausdruck einer Eintragung im Register für Personenstandsangelegenheiten. Der elektronische Ausdruck wird von einem Beamten oder Bediensteten des Zentralen Melderegisters und von der Person, auf die sich der Auszug aus dem Register für Personenstandsangelegenheiten bezieht, oder von der Person, die das Ereignis meldet, unterzeichnet und mit einem Siegel mit dem Staatswappen beglaubigt.
Gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes über die Eintragung von Personenstandsangelegenheiten bewahrt das Standesamt, das die betreffenden Personenstandsangelegenheiten eingetragen hat, die Eintragungen in den Registern der Personenstandsangelegenheiten in gedruckter Form 100 Jahre lang auf und überträgt sie danach an das lettische Nationalarchiv.
Da es in Lettland keine regionalen Register gibt, können Dokumente, die die Eintragung von Personenstandsangelegenheiten im FPR belegen, von jedem örtlichen Standesamt (im Folgenden „Standesamt“), von einer diplomatischen und konsularischen Vertretung der Republik Lettland im Ausland (im Folgenden „Vertretung“) und vom Justizministerium im Rahmen seiner Zuständigkeiten ausgestellt werden.
Das FPR enthält vertrauliche Informationen. Auskünfte über Eintragungen in Personenstandsangelegenheiten können von Personen gemäß den im Gesetz über die Eintragung von Personenstandsangelegenheiten festgelegten Rechtsvorschriften eingeholt werden.
Artikel 6 des Gesetzes über die Eintragung von Personenstandsangelegenheiten sieht Folgendes vor:
- Absatz 4 – Das Recht auf Einsichtnahme in eine Eintragung im Eheregister und auf Beantragung einer Heiratsurkunde, eines Auszugs aus dem Eheregister oder einer Abschrift der Eintragung im Eheregister steht der Person zu, für die die Eintragung vorgenommen wurde, oder einer von ihr bevollmächtigten Person. Wird die Ehe durch den Tod eines der Ehegatten oder durch die Erklärung des Todes eines der Ehegatten beendet, erstellt das Zentrale Melderegister oder das Justizministerium einen Auszug, aus dem die Eintragung der Ehe gemäß der Eintragung im Eheregister hervorgeht.
- Absatz 5 – Das Recht auf Einsichtnahme in eine Eintragung im Geburtenregister (mit Ausnahme einer Eintragung im Register für Adoptionen) und auf Beantragung einer Geburtsurkunde, einer Geburtenregisterbescheinigung oder einer Abschrift der Eintragung im Geburtenregister steht der Person zu, für die die Eintragung vorgenommen wurde, oder einer von ihr bevollmächtigten Person. Das Recht auf Einsichtnahme in eine Eintragung im Geburtenregister, die einen Minderjährigen betrifft, sowie auf Beantragung einer Geburtsurkunde, einer Geburtenregisterbescheinigung oder einer Abschrift der Eintragung im Geburtenregister steht den Eltern oder den gesetzlichen Vertretern des Kindes zu.
- Absatz 6 – Das Recht auf Einsichtnahme in eine Eintragung im Geburtenregister, die eine volljährige adoptierte Person betrifft, sowie auf Beantragung einer Geburtsurkunde, einer Geburtenregisterbescheinigung oder einer Abschrift der Eintragung im Geburtenregister steht der Person zu, für die die Eintragung vorgenommen wurde, oder einer von ihr bevollmächtigten Person. Das Recht auf Einsichtnahme in eine Eintragung im Geburtenregister, die einen adoptierten Minderjährigen betrifft, sowie auf Beantragung einer Geburtsurkunde, einer Geburtenregisterbescheinigung oder einer Abschrift der Eintragung im Geburtenregister steht der adoptierenden Partei, den gesetzlichen Vertretern des Kindes oder einer von ihnen bevollmächtigten Person zu.
- Absatz 7 – Das Recht auf Einsichtnahme in das Sterberegister und auf Beantragung einer Sterbeurkunde, einer Sterberegisterbescheinigung oder einer Abschrift einer Eintragung im Sterberegister steht den Angehörigen des Verstorbenen oder einer von ihnen bevollmächtigten Person zu.
- Absatz 8 – Andere Personen können eine Bescheinigung über die Eintragung einer Personenstandsurkunde beantragen und einholen, wenn sie ihr berechtigtes Interesse nachweisen können.
Das FPR wird vom PMLP gepflegt.
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes über das Register natürlicher Personen legt fest, welche Einrichtungen im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche die FPR-Angaben aktualisieren und offenlegen dürfen. Personenstandsurkunden (Auszüge oder Bescheinigungen), die sich auf die Eintragung von Geburten, Eheschließungen oder Sterbefällen beziehen, können von Standesämtern, Vertretungen und dem Justizministerium ausgestellt werden, wenn die Aufzeichnung von einem lettischen Standesamt oder einer Vertretung erstellt wurde.
Gemäß Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes über die Eintragung von Personenstandsangelegenheiten muss den Gerichten, der Staatsanwaltschaft, einer Ermittlungsbehörde, dem Justizministerium, dem Zentralen Melderegister, dem Familiengericht und Notaren auf Antrag eine Abschrift der Eintragung in das Register für Personenstandsangelegenheiten zur Verfügung gestellt werden.
Standesämter, Vertretungen oder das Justizministerium können Urkunden ausstellen, die den Personenstand auf der Grundlage von Registereinträgen bescheinigen, die vom Lettischen Zentralen Melderegister innerhalb der letzten 100 Jahre erstellt wurden. Gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes über die Eintragung von Personenstandsangelegenheiten bewahrt das Standesamt, das die betreffenden Personenstandsangelegenheiten eingetragen hat, die Eintragungen in den Registern der Personenstandsangelegenheiten in gedruckter Form 100 Jahre lang auf und überträgt sie danach an das lettische Nationalarchiv.
Kapitel XI der Kabinettsverordnung Nr. 761 vom 3. September 2013 über die Eintragung von Personenstandsangelegenheiten regelt die Neuausstellung von Dokumenten, die die Eintragung von Personenstandsangelegenheiten belegen. Hiernach müssen die eingereichten Anträge folgende Angaben enthalten:
- den Grund, warum das Dokument erneut ausgestellt werden muss,
- je nach Art des Dokuments, das neu ausgestellt werden muss, das Datum und den Ort der Eheschließung, der Scheidung, der Geburt oder des Todes sowie den Ort und das Jahr der Eintragung in das Register,
- die personenbezogenen Daten der Personen, für die die Neuausstellung des Dokuments beantragt wird.
Wenn Bescheinigungen für die Eintragung der Eheschließung oder Geburt einer verstorbenen Person beantragt werden, ist ein Nachweis über den Tod der Person vorzulegen (Sterbeurkunde oder eine beglaubigte Abschrift davon oder ein anderes rechtswirksames Dokument, das den Tod der betreffenden Person bescheinigt). Werden Angaben zur Eintragung der Geburt, der Eheschließung oder des Todes einer verstorbenen Person von einer Person beantragt, die kein Angehöriger des Verstorbenen ist, sind Nachweise über das berechtigte Interesse vorzulegen. Werden die Angaben von einem Angehörigen des Verstorbenen angefordert, müssen Abschriften beigefügt werden, die die verwandtschaftliche Beziehung belegen.
Institutionen und juristische Personen sollten vorzugsweise einen Antrag unter Verwendung eines offiziellen Formulars stellen.
Privatpersonen können ihre Anträge unter Angabe ihrer Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) formlos verfassen.
Falls erforderlich, sollte der Antrag beglaubigte Abschriften weiterer Unterlagen enthalten. Wenn eines der Dokumente in einem Drittland ausgestellt wurde, sind die beigefügten Dokumente ordnungsgemäß zu beglaubigen und ins Lettische oder Englische zu übersetzen.
Damit ein Antrag, der über die offizielle E-Mail-Adresse oder über eine elektronische Adresse an eine Behörde geschickt wird, zur Prüfung angenommen werden kann, muss er mit einer in der Europäischen Union lesbaren elektronischen ASICE-Signatur oder einem in der Europäischen Union anerkannten elektronischen Authentifizierungsverfahren elektronisch signiert sein.
Ist es nicht möglich, den Antrag und die beigefügten Unterlagen durch das zuvor genannte elektronische Authentifizierungsverfahren zu verifizieren, ist der von der zuständigen Behörde oder der Privatperson ordnungsgemäß unterzeichnete Antrag in Papierform dem Empfänger auf dem Postweg zu übersenden.
Auskünfte können in lettischer oder englischer Sprache angefordert werden.
Gemäß Artikel 47 Absatz 1 des Gesetzes über die Eintragung von Personenstandsangelegenheiten stellt ein Standesamt, eine Vertretung oder das Justizministerium auf der Grundlage der Eintragungen in den Personenstandsregistern zur Bestätigung der Eintragung von Personenstandsangelegenheiten die folgenden Dokumente aus:
- eine Heirats-, Geburts- oder Sterbeurkunde,
- einen Auszug, mit dem die Eintragung einer Personenstandsangelegenheit bestätigt wird,
- eine Eintragung in das Register für Personenstandsangelegenheiten, das von der betreffenden Einrichtung in Papierform geführt wird (Abschrift),
- ein elektronischer Ausdruck eines Eintrags im Register für Personenstandsangelegenheiten.
Werden Dokumente von einer Behörde für die Durchführung eigener Tätigkeiten angefordert, werden die Dokumente kostenlos ausgestellt. Andere Parteien müssen eine Dienstleistungsgebühr oder eine staatliche Abgabe entrichten. Die Höhe der Zahlung für die Dienstleistung richtet sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Standesamtes, der Vertretung oder des Justizministeriums. Die Zahlung der Dienstleistungsgebühr oder der staatlichen Abgabe kann über jede Bank erfolgen.
Gemäß Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes über die Eintragung von Personenstandsangelegenheiten belegen Personenstandsregistereintragungen im FPR und in Papierform sowie die auf dieser Grundlage ausgestellten Eintragungsurkunden die Eheschließung, die Eintragung einer Geburt oder eines Todesfalls oder andere Angaben, die in den Eintragungen der Register der Personenstandsangelegenheiten enthalten sind.
3. Das Register der ehelichen Güterstände. Das Register der ehelichen Güterstände erfasst die von einem Mann und einer Frau abgeschlossenen Eheverträge. Ein Ehevertrag ist ein Rechtsgeschäft oder eine besondere Art von Vertrag, mit dem die Parteien – die Ehegatten – ihren ehelichen Güterstand in Ausübung ihrer Rechte und der ihnen gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten zur Bestimmung ihres eigenen Güterstands begründen, ändern oder beenden.
4. Das Register der öffentlichen letztwilligen Verfügungen wird vom Lettischen Rat der zugelassenen Notare [Latvijas Zvērinātu notāru padome] verwaltet und geführt. Die Daten im Register der öffentlichen letztwilligen Verfügungen, die sich auf öffentliche letztwillige Verfügungen beziehen, die nach dem Zeitpunkt aufgesetzt wurden, an dem das Register der öffentlichen letztwilligen Verfügungen in Betrieb genommen wurde, stellen amtliche Aufzeichnungen dar. Die Daten im Register der öffentlichen letztwilligen Verfügungen, die sich auf letztwillige Verfügungen beziehen, die vor dem Zeitpunkt aufgesetzt wurden, an dem das Register der öffentlichen letztwilligen Verfügungen in Betrieb genommen wurde, haben informativen Charakter. Die Führung dieses Registers wird durch eine Kabinettsverordnung geregelt. Auch dieses Register ist vereinheitlicht, d. h. es besteht nicht aus regionalen Registern.
Kontaktdaten:
https://www.latvijasnotars.lv/services
Die Erteilung von Informationen aus dem Register der öffentlichen letztwilligen Verfügungen in den in der Kabinettsverordnung genannten Fällen ist eine kostenpflichtige Dienstleistung. Die Höhe der Gebühr für die Ausstellung von Auszügen aus dem Register der öffentlichen letztwilligen Verfügungen, das Zahlungsverfahren und Ausnahmeregelungen für die Zahlung der Gebühr werden vom Kabinett festgelegt.
Das Register der öffentlichen letztwilligen Verfügungen enthält Einzelheiten zu
- Dokumenten, die eine letztwillige Verfügung oder ein Testament enthalten (im Folgenden „Dokumente“) – öffentliche letztwillige Verfügungen, Dokumente zur Annahme der Verwahrung privater letztwilliger Verfügungen, Erbverträge und andere öffentlich beglaubigte Rechtsgeschäfte, die Anweisungen für den Todesfall enthalten,
- Dokumenten, die einen letzten Willen oder ein Testament aufheben, ändern, ergänzen oder widerrufen,
- aus dem Register angeforderten Informationen.
Auskünfte aus diesem Register über Dokumente und über deren Aufbewahrungsort werden vom Lettischen Rat der zugelassenen Notare erteilt. Demzufolge ist der Inhalt einer letztwilligen Verfügung nicht zugänglich und kann nur von einem zugelassenen Notar im Zusammenhang mit einem Erbfall eingesehen werden.
Auskünfte über Angaben, die zu Lebzeiten des Erblassers in das Register aufgenommen wurden, können nur vom Erblasser und dem Rat eingesehen werden.
Nach dem Tod des Erblassers können die zugelassenen Notare, die Gerichte, die zentralen und örtlichen Behörden zur Unterstützung ihrer Arbeit sowie andere Personen Informationen über die im Register enthaltenen Angaben einholen.
Auskünfte über die im Register enthaltenen Angaben können dem Erblasser, dem Rat und den zentralen und örtlichen Behörden zur Unterstützung ihrer Arbeit sowie anderen Personen auf der Grundlage eines elektronischen oder schriftlichen Ersuchens, aus dem hervorgeht, dass ein Informationsbedarf besteht, übersandt werden.
Auskünfte über die im Register enthaltenen Angaben werden dem Erblasser, den zentralen und örtlichen Behörden zur Unterstützung ihrer Arbeit sowie anderen Personen innerhalb von höchstens zehn Tagen nach Eingang des Antrags elektronisch oder schriftlich übersandt.
Im Rahmen von Nachlassverfahren werden Auskünfte über die im Register enthaltenen Angaben an andere Personen als Notare, Gerichte oder zentrale und örtliche Behörden von dem mit dem Nachlassverfahren betrauten Notar übersandt.
Zugelassene Notare und die Gerichte erhalten Auskünfte über die im Register enthaltenen Angaben über das System der Online-Datenübertragung.
Für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der öffentlichen letztwilligen Verfügungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
- 8,54 EUR je Erblasser für einen schriftlich oder elektronisch erstellten Auszug gemäß den Rechtsvorschriften über die Abfassung, Vorlage und Verbreitung elektronischer Dokumente,
- 4,27 EUR zusätzlich zu der in Unterabsatz 3.1 genannten Zahlung als Gebühr für jeden weiteren Erblasser (beginnend mit dem zweiten Erblasser), wenn der Auszug Informationen über mehr als einen Erblasser enthält.
Beantragt die antragstellende Partei, dass der Auszug in weniger als zehn Tagen nach Eingang des Antrags versandt wird, erhöht sich die Gebühr wie folgt:
- Die Gebühr wird verdoppelt, wenn der Auszug innerhalb von fünf Tagen versandt wird,
- Die Gebühr wird vervierfacht, wenn der Auszug innerhalb eines Tages versandt wird.
Die Gebühr erhöht sich um 50 %, wenn der Auszug in einer Fremdsprache abgefasst wird.
Die Gebühr für die Ausstellung von Auszügen aus dem Register der öffentlichen letztwilligen Verfügungen ist auf das Girokonto des Rates der zugelassenen Notare einzuzahlen oder kann vor dem Erhalt der betreffenden Auskünfte in der Geschäftsstelle des Rates in bar gezahlt werden.
Von der Zahlung der Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der öffentlichen letztwilligen Verfügungen sind befreit:
- die in Absatz 7 dieser Verordnung genannten Personen und Einrichtungen,
- interessierte Parteien, die im Rahmen eines Nachlassverfahrens Registerinformationen einholen,
- natürliche Personen (Erblasser), die einmal jährlich Informationen über sich selbst einholen können.
5. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Unternehmensregister der Republik Lettland hat das Unternehmensregister die Aufgabe, die Eintragung von Gewerbebetrieben und deren Niederlassungen, von Vertretungen ausländischer Gewerbebetriebe und Organisationen und deren Vertretern, von Genossenschaften, Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, Europäischen Handelsgesellschaften, Europäischen Genossenschaften, politischen Parteien und deren Zusammenschlüssen, Verwaltern sowie insolventen Unternehmen vorzunehmen. Es ist überdies zuständig für die Eintragung von Entwicklungen in den Bereichen Rechtsschutz und Insolvenzverfahren, Entwicklungen bei der Befreiung einer natürlichen Person von Schuldverpflichtungen, Vereinen und Stiftungen, religiösen Organisationen und deren Einrichtungen, Gewerkschaften, Medien, entscheidender Einflussnahme, gewerblichen Verpfändungen, ehelichen Güterständen und Schiedsgerichten. Das Unternehmensregister stellt sicher, dass die entsprechenden Register und eine Liste der öffentlichen Personen und Einrichtungen geführt werden und dass die Informationen über die darin eingetragenen öffentlichen Personen und Einrichtungen zugänglich sind. Im Rahmen von Nachlassverfahren sind die im Unternehmensregister gespeicherten Informationen über Beteiligte an juristischen Personen und ihre Eigentümer, Gesellschafter und wirtschaftlichen Eigentümer von entscheidender Bedeutung.
Postanschrift des Unternehmensregisters: Pērses iela 2, Rīga, LV-1011, Tel. 67031703. Die offizielle E-Mail-Adresse lautet pasts@ur.gov.lv. Website: https://www.ur.gov.lv/lv/
Das lettische Unternehmensregister ist eine zentrale Einrichtung.
Das Unternehmensregister stellt die im öffentlichen Teil des Registers enthaltenen Informationen und Dokumente kostenlos per Online-Datenübertragung (einschließlich Massen-Download) zur Verfügung. Weitere Dokumente und Angaben sind im nicht-öffentlichen Teil des Registers enthalten. Das bedeutet, dass die im Register gespeicherten Informationen in zwei Teile untergliedert sind – öffentlich und vertraulich.
Die im nicht-öffentlichen Teil des Registers enthaltenen Informationen und Dokumente sind vertraulich und können zur Wahrnehmung der in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Aufgaben von Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen sowie Überwachungs- und Kontrollorganen, die im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche, Finanzierung von Terrorismus und Proliferation tätig sind, und auch von anderen Einrichtungen auf begründeten Antrag hin frei zugänglich gemacht werden. Informationen und Dokumente im nicht-öffentlichen Teil des Registers können von Privatpersonen nach dem im Gesetz über die Informationsfreiheit vorgesehenen Verfahren zur Beantragung vertraulicher Informationen angefordert werden.
Auf Ersuchen der Saiema [lettisches Parlament], des Ministerkabinetts, der unter direkter staatlicher Kontrolle stehenden Einrichtungen, der Strafverfolgungs- und Kontrollorgane und der örtlichen Behörden, und auf Ersuchen jeder anderen staatlichen Einrichtung, die über ein solches gesetzliches Recht verfügt, sowie auf Ersuchen von Gerichtsvollziehern zur Erfüllung ihrer Aufgaben stellt das Unternehmensregister die erforderlichen Informationen aus den Registern innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen kostenlos zur Verfügung. Das Unternehmensregister übersendet an diese Stellen alle angeforderten Informationen, die in seinen Registern enthalten sind. Eine Ablehnung von Auskunftsersuchen ist in den Rechtsvorschriften nicht vorgesehen. In den Rechtsvorschriften ist kein bestimmter Umfang von Informationen festgelegt, die zu einer Person, zu der Informationen angefordert werden, bereitzustellen sind.
In den Rechtsvorschriften ist kein bestimmter Umfang von Informationen festgelegt, die zu einer Person, zu der Informationen angefordert werden, bereitzustellen sind. Die Informationen müssen jedoch ausreichen, um die Person, über die Informationen angefordert werden, zu identifizieren.
Bei der Anforderung von Informationen aus dem Unternehmensregister reicht ein schriftlicher Antrag einer Einrichtung für die Übermittlung von Informationen aus.
Auskunftsersuchen können schriftlich an das Unternehmensregister oder an die E-Mail-Adresse des Unternehmensregisters oder dessen offizielle elektronische Anschrift gerichtet werden. Anträge sind mit einer sicheren elektronischen Signatur zu unterzeichnen. Anträge sind mit einer sicheren elektronischen Signatur zu unterzeichnen.
Auskünfte können nur in lettischer Sprache angefordert werden.
Elektronische Abschriften von Dokumenten sind online auf der Informationswebsite des Unternehmensregisters verfügbar, während die auf Anfrage ausgestellten Abschriften (in Papierform oder in elektronischer Form) beglaubigt werden.
Die Informationen werden nur in lettischer Sprache bereitgestellt.
Die in Artikel 410 Absatz 1 des Gesetzes über das Unternehmensregister der Republik Lettland genannten zuständigen Behörden, die Informationen aus dem Unternehmensregister anfordern, sind von der Zahlung der staatlichen Gebühr befreit. Andere Einrichtungen müssen hingegen die Gebühr für diese Dienstleistung gemäß der Kabinettsverordnung Nr. 23 vom 7. Januar 2020 über die Erteilung von Auskünften aus dem Unternehmensregister und die Gebührenordnung für Dienstleistungen entrichten. Die Gebühr ist per Banküberweisung auf das Konto des Unternehmensregisters bei der Staatskasse zu entrichten.
Die Übertragung von Eigentumsrechten wird im Unternehmensregister nicht erfasst. Ebenso müssen z. B. bei Kapitalgesellschaften für die erneute Eintragung von Kapitalanteilen eines Erblassers die Erben einen Antrag beim Unternehmensregister einreichen, dem eine Abschrift der Auszüge aus dem Register der Beteiligten sowie des Erbscheins beizufügen sind. Die formalen Aspekte der Dokumentenprüfung sind in Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes über das Unternehmensregister der Republik Lettland geregelt.
Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Unternehmensregister der Republik Lettland besteht das operative Ziel des Unternehmensregisters darin, die im Gesetz genannten juristischen Personen zu registrieren, um den Rechtsstatus der juristischen Personen festzustellen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen (über registrierte juristische Personen und rechtliche Sachverhalte) zu sichern und Einsichtnahme in die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zu ermöglichen. Das bedeutet, dass die Öffentlichkeit auf alle Informationen vertrauen darf, die in den vom Unternehmensregister geführten Registern gespeichert sind. Es ist auch zu beachten, dass das Unternehmensregister keine Eigentumsverhältnisse aufzeichnet, und die Anmeldung in den vom Unternehmensregister geführten Registern keinen Eigentumsnachweis darstellt.
3 Verfügbarkeit von Kontodaten
Am 1. Juli 2017 trat das Gesetz über das Kontenregister in Kraft, wonach Informationen über alle natürlichen und juristischen Personen, die Konten in Lettland bei Kreditinstituten, Kreditgenossenschaften oder Anbietern von Zahlungsdienstleistern besitzen, an einem Ort zusammengeführt werden müssen. Das Kontenregister wird von der staatlichen Steuerbehörde (Valsts ieņēmumu dienests, VID) verwaltet.
Mit dem Kontenregister wird ein System eingeführt, das die Identifizierung jeder natürlichen oder juristischen Person ermöglicht, die Inhaber eines Sichteinlagenkontos oder eines Zahlungskontos ist. Das Register enthält Informationen über Personen, die in der Republik Lettland Zahlungskonten oder Sichteinlagenkonten eröffnet haben, sowie über deren wirtschaftliche Eigentümer.
Das Register enthält Informationen über die Besitzverhältnisse von Konten, nicht über Geldtransfers oder Kontosalden.
Informationen aus dem Register können nur von den folgenden gesetzlich genannten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben angefordert werden:
- die Dienststelle zur Verhinderung von Geldwäsche,
- Behörden, die an operativen Tätigkeiten beteiligt sind,
- Ermittlungsbehörden,
- die Finanz- und Kapitalmarktkommission (Finanšu un kapitāla tirgus komisija),
- die staatliche Steuerbehörde (Valsts ieņēmumu dienests),
- Gerichte,
- die Staatsanwaltschaft,
- das Amt für Korruptionsbekämpfung (Korupcijas novēršanas un apkarošanas birojs),
- zugelassene Gerichtsvollzieher,
- zugelassene Notare,
- Familiengerichte,
- die Bank von Lettland (Latvijas Banka).
Die Daten zu den Konten werden dem Register von Kreditinstituten, Kreditgenossenschaften oder Anbietern von Zahlungsdienstleistungen zur Verfügung gestellt. Das Verfahren, nach dem ein Kreditinstitut, eine Kreditgenossenschaft oder ein Zahlungsdienstleister Informationen an das Kontenregister weiterleitet und wonach die Nutzer des Kontenregisters Informationen von diesem erhalten, wird vom Kabinett festgelegt.
4 Verfügbarkeit eines Registers über Rechte des geistigen Eigentums
Die lettische Datenbank für gewerbliches Eigentum wird vom Patentamt der Republik Lettland (Latvijas Republikas Patentu valde) gepflegt und enthält insbesondere folgende Informationen:
- Die Datenbank für Patente und Patentanmeldungen enthält den vollständigen Wortlaut der Patentanmeldungen und erteilten Patente sowie Übersetzungen europäischer Patentansprüche. Die im Abschnitt „Veröffentlichungen“ der Datenbank angegebenen Veröffentlichungsnummern enthalten einen Link zu dem Amtsblatt, in dem sie veröffentlicht wurden, während im Abschnitt „Falldokumente“ Fallunterlagen angegeben und angezeigt werden.
- Aktuelle Informationen über in Lettland eingetragene oder abgelehnte Marken sind in der Markendatenbank zu finden.
- Die Designdatenbank enthält Einzelheiten zu den gemäß dem Designgesetz eingetragenen geschützten Designs.
Datenbanken mit Angaben zu den Inhabern von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten werden von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wie der Agentur für Urheberrechts- und Kommunikationsberatung/Verband der lettischen Autoren (Akka/LAA) und LaIPA, dem lettischen Verband der ausübenden Künstler und Hersteller (LaIPA) eingerichtet und gepflegt.
5 Andere Register mit Angaben, die im Erbfall relevant sind
Zugelassene Notare nutzen außerdem täglich das Erbschaftsregister. Das Erbschaftsregister steht ausschließlich im Eigentum des lettischen Staates. Das Erbschaftsregister wird vom Lettischen Rat der zugelassenen Notare verwaltet und geführt.
Im Erbschaftsregister sind der Vor- und Nachname und die persönliche Identifikationsnummer des Erblassers sowie der Vor- und Nachname und die persönliche Identifikationsnummer des für das Nachlassverfahren zuständigen zugelassenen Notars angegeben.
Interessierte Parteien können das Erbschaftsregister einsehen und Auszüge daraus erhalten.
Für die Ausstellung von Auszügen aus dem Erbschaftsregister sind folgende Gebühren zu entrichten:
- 4,27 EUR je Erbfall für die Einsichtnahme in das Erbschaftsregister durch Interessenten über das weltweite Computernetz (Internet),
- 8,54 EUR je Erbfall für einen schriftlich oder elektronisch erstellten Auszug gemäß den Rechtsvorschriften über die Abfassung, Vorlage und Verbreitung elektronischer Dokumente,
- 4,27 EUR zusätzlich zu der in Unterabsatz 2.2 genannten Gebühr für jeden weiteren Erbfall (beginnend mit dem zweiten Erbfall), wenn der Auszug Informationen über mehr als einen Erbfall enthält.
Beantragt die antragstellende Partei, dass der Auszug in weniger als zehn Tagen nach Eingang des Antrags versandt wird, erhöht sich die Gebühr wie folgt:
- Die Gebühr wird verdoppelt, wenn der Auszug innerhalb von fünf Tagen versandt wird,
- Die Gebühr wird vervierfacht, wenn der Auszug innerhalb eines Tages versandt wird.
Die Gebühr erhöht sich um 50 %, wenn der Auszug in einer Fremdsprache abgefasst wird.
Die Gebühr für die Ausstellung von Auszügen aus dem Erbschaftsregister ist auf das Girokonto des Rates der zugelassenen Notare einzuzahlen oder kann vor dem Erhalt des Auszugs in der Geschäftsstelle des Rates in bar gezahlt werden.
Von der Zahlung der Gebühr für die Ausstellung von Auszügen aus dem Erbschaftsregister befreit sind zugelassene Notare, Gerichte und zentrale und örtliche staatliche Einrichtungen, die zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten und Funktionen die Registerdaten einsehen, sowie Personen, die einen Erbschaftsantrag bei einem zugelassenen Notar stellen.
In Lettland kann auch das Gerichtsinformationssystem eingesehen werden. Hier werden Informationen zu den Rechtssachen und Unterlagen erfasst, die vor Gericht geprüft werden. Zu diesen Informationen gehören insbesondere Daten über die an einer Rechtssache beteiligten Parteien, gerichtliche Sitzungen und schriftliche Verfahren, eingereichte Anträge und Beschwerden, in einer Rechtssache getroffene Entscheidungen, verhängte Sanktionen und andere Dokumente, die mit einer gerichtlichen Entscheidung zusammenhängen.
Die Informationen in dem System sind vertraulich und enthalten Daten über natürliche Personen. Es enthält Informationen, die für gerichtliche Zwecke benötigt werden.
Gemäß der Kabinettsverordnung Nr. 618 über das Gerichtsinformationssystem können die im System enthaltenen Informationen von Richtern und Justizbediensteten für die Erfüllung beruflicher oder arbeitsbezogener Aufgaben und zur Erfüllung von Anforderungen im Zusammenhang mit beruflichen Aufgaben verwendet werden.
Gemäß Absatz 18 dieser Kabinettsverordnung kann staatlichen und örtlichen Behörden Einsichtnahme zu den im System enthaltenen Informationen gewährt werden, soweit dies für die Wahrnehmung und Ausübung ihrer Funktionen erforderlich ist. Um die betreffenden Informationen zu erhalten, muss die Einrichtung angeben, für welche Aufgaben sie die betreffenden Informationen aus dem System benötigt. Gemäß Absatz 19 dieser Kabinettsverordnung dürfen externe Nutzer nur die Datenübertragungslösung des Systems nutzen.
Jede Person kann den öffentlich zugänglichen Teil des Systems über die Internetseite https://www.elieta.lv/web/ nutzen. Über diese Website können etwa der Sitzungsplan des Gerichts, geplante Termine von Gerichtsverfahren, sofern sich die diese Rechtssache betreffende Person anmeldet, sowie anonymisierte Gerichtsentscheidungen und die Termine anderer Gerichtsverfahren ohne Angaben zu den Parteien der Rechtssache eingesehen werden.
Ein allgemeiner Zugang zum Vollstreckungsregister, das Gerichtsvollzieher bei der Ausübung ihrer Arbeit unterstützen soll, steht ebenfalls zur Verfügung. Zweck dieses Registers ist es, die einheitliche elektronische Eintragung, Verarbeitung, Speicherung und den Zugang zu Vollstreckungsakten zu gewährleisten, um die Überwachung des Ablaufs von Vollstreckungsverfahren sicherzustellen. Die Führung des Vollstreckungsregisters wird durch die Zivilprozessordnung, das Gerichtsvollziehergesetz und die Kabinettsverordnung Nr. 941 über das Vollstreckungsregister geregelt.
Es ist zu beachten, dass gemäß der zuvor genannten Kabinettsverordnung der Zugang zu den Informationen des Systems durch folgende Personen erfolgen kann:
- zugelassene Gerichtsvollzieher,
- zugelassene Gerichtsvollzieherassistenten,
- Mitarbeiter eines ernannten Gerichtsvollzieherbüros, die Zugang zum Register benötigen, um ihre beruflichen Aufgaben wahrnehmen zu können,
- im Justizministerium beschäftigte Personen, die Zugang zum Register benötigen, um ihre beruflichen Aufgaben wahrnehmen zu können,
- bei der Justizverwaltung beschäftigte Personen, die Zugang zum Register benötigen, um ihre beruflichen Aufgaben wahrnehmen zu können,
- beim Lettischen Rat der Gerichtsvollzieher beschäftigte Personen, die Zugang zum Register benötigen, um ihre beruflichen Aufgaben wahrnehmen zu können.
Zugangsrechte zum Register werden von der Justizverwaltung gewährt. Nutzer des Vollstreckungsregisters nutzen das Register entsprechend seinem Zweck und dem Umfang der eingeräumten Zugangsrechte.
Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen kostenlosen Online-Zugang zu Informationen aus dem Vollstreckungsregister über Vollstreckungsfälle erhalten, die in dem Register eingetragen sind, in denen eine bestimmte Person den Status eines Vollstreckungsgläubigers oder Schuldners hat.
Das lettische System für Katasterinformationen (mit einem öffentlichen und einem autorisierten Bereich) ist ein einheitliches Aufzeichnungssystem, das die Erfassung, die Pflege und die Nutzung aktueller amtlicher Text- und Geodaten über Immobilien auf dem Gebiet der Republik Lettland, über die dazugehörigen Katasterobjekte (Grundstücke, Gebäude/Bauwerke, Gebäudekomplexe, Flurstücke und deren Kenndaten) sowie über Eigentümer, Rechteinhaber und Nutzer sicherstellt. Dieses System ermöglicht die Eintragung von unbeweglichem Eigentum, das nicht im Grundbuch eingetragen werden kann oder nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht eingetragen werden muss.
Die Führung des lettischen Katasterinformationssystems wird durch das Gesetz über das staatliche Liegenschaftskataster geregelt und vom Lettischen Vermessungsamt geführt.
Vom Unternehmensregister geführte Register.
Das elektronische Insolvenzüberwachungssystem steht ebenfalls zur Verfügung.
Zugang zum EMUS-Dienst, dem elektronischen System zur Erfassung von Insolvenzen, für Personen, die an einem Insolvenzverfahren beteiligt sind.
Informationen über Renten, Sozialleistungen und Rechtsbehelfe können von der staatlichen Sozialversicherungsanstalt (VSAA) bereitgestellt werden.
6 Informationen über geschlossene Testamente und nicht eintragungspflichtige Testamente
Nach dem Zivilrecht können privatschriftliche letztwillige Verfügungen gemäß der Notarordnung bei einem Notar oder gemäß dem Gesetz über Familiengerichte bei einem Familiengericht hinterlegt werden. Der Inhalt einer letztwilligen Verfügung darf nur in den Räumlichkeiten des vereidigten Notars, der für das Nachlassverfahren zuständig ist, offengelegt werden.