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Mediation

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Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen

Die Zuständigkeit für die Entgegennehme von Anträgen auf Vollstreckbarerklärung hängt von der Art der Mediationsvereinbarung ab. Für die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen gelten die allgemeinen Regeln.

Mediationsvereinbarungen können In Deutschland daher nur als gerichtliche oder gerichtlich gebilligte Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 156 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG); §§ 86 Abs. 1 Nr. 3, 36 FamFG), aus vollstreckbaren notariellen Urkunden (§§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 ZPO; §§ 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) oder vollstreckbaren Urkunden des Jugendamtes über Unterhalt (§§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, 60 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), aus für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleichen (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4b, 796a, 796b ZPO) und aus vollstreckbaren Vergleichen vor anerkannten Gütestellen (§§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 797a ZPO) vollstreckt werden. Zuständig sind die nach den allgemeinen Regeln zuständigen Gerichte oder Notare bzw. das Amtsgericht am Sitz der Gütestelle.

Stellt die Mediationsvereinbarung mangels entsprechender Form keinen Vollstreckungstitel dar, muss die Durchsetzbarkeit ihres Inhalts bei dem nach den allgemeinen Regeln zuständigen Gericht eingeklagt werden, aus dessen Titel dann vollstreckt werden kann.

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