Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen
Zuständig für die Engegennahme von Anträgen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie ist die Geschäftsstelle des mit einem Einzelrichter besetzten erstinstanzlichen Gerichts (Γραμματεία του Μονομελούς Πρωτοδικείου) des Bezirks, in dem die Mediation durchgeführt wurde.