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Mediation

Litauen
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes der Republik Litauen zur Mediation in Zivilsachen vom 15. Juli 2008 (nachstehend „das Gesetz“) kann ein Rechtsgeschäft auf gemeinsamen Antrag der Parteien dem Gericht zwecks Zustimmung mittels des vereinfachten Verfahrens gemäß Kapitel XXXIX der Zivilprozessordnung der Republik Litauen (Valstybės žinios, 2002, Nr. 36‑1340) vorgelegt werden, wenn eine im Mediationsverfahren entschiedene Rechtsache nicht gleichzeitig vor einem Gericht anhängig ist. Der Antrag auf Zustimmung zur Streitbeilegung wird je nach Wahl der Streitparteien bei dem Bezirksgericht des Aufenthaltsorts oder des Geschäftssitzes einer der beiden Streitparteien hinterlegt.

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