Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes über die Mediation in Zivil- und Handelssachen (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 56/2008 vom 6. Juni 2008) können die Parteien übereinkommen, einen Streitfall entweder in Form einer sofort vollstreckbaren notariellen Urkunde, eines gerichtlichen Vergleichs oder eines auf einem Vergleich beruhenden Schiedsspruchs beizulegen.
1. Errichtung einer sofort vollstreckbaren notariellen Urkunde:
Notare sind für die Errichtung einer sofort vollstreckbaren notariellen Urkunde zuständig (Artikel 2 und 3 des Notariatsgesetzes, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 2/2007 – Dritte offizielle konsolidierte Version, mit entsprechenden Änderungen im Amtsblatt Nr. 33/2007 und 45/2008).
Aktuelle Informationen zu Notaren sind bei der slowenischen Notariatskammer (Notarska zbornica Slovenije) erhältlich.