Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen
Für die Entgegennahme von Anträgen nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie sind die Kreisgerichte zuständig.
Nach Artikel 18 des Mediationsgesetzes hat ein in einem Rechtsstreit durch Mediation erzielter Vergleich die gleiche Rechtskraft wie ein gerichtlicher Vergleich und bedarf der Genehmigung durch das Kreisgericht. Das Gericht genehmigt den Vergleich nach seiner Bestätigung durch die Parteien, sofern er nicht rechts- oder sittenwidrig ist.