Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen
Der Antrag gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/52/EG wird beim Präsidenten des Bezirksgerichts (Tribunal d'arrondissement) hinterlegt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person, gegen die die Vollstreckung der Mediationsvereinbarung beantragt wird, ihren Wohnsitz und - bei Fehlen eines Wohnsitzes - ihren Aufenthaltsort hat. Verfügt diese Person weder über einen Wohnsitz noch über einen Aufenthaltsort in Luxemburg, wird der Antrag dem Präsidenten des Bezirksgerichtes des Ortes zugeleitet, an dem die Mediationsvereinbarung zu vollstrecken ist.
Anschriften:
Bezirksgericht Luxemburg
Cité judiciaire, L – 2080 Luxembourg
Tribunal d'arrondissement de Diekerich
Palais de Justice
Place Guillaume
L-9237 Diekirch