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Mediation

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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* muss ausgefüllt werden

Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen

Die zur Durchsetzung einer Schlichtungsvereinbarung befugten „gerichtlichen Instanzen" sind: Friedensrichter, Polizeirichter, Gerichte der ersten Instanz, Handelsgerichte, Arbeitsgerichte, Berufungsgerichte, der Arbeitsgerichtshof sowie – bei beschleunigten Verfahren – die Gerichtspräsidenten.

Die einzige „sonstige Instanz", die erforderlichenfalls eine Schlichtungsvereinbarung durchsetzen kann, ist der Notar (auf Grundlage von Artikel 19 Absatz 1 des Notariatsgesetzes vom 16. März 1803).

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