Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen
Die zur Durchsetzung einer Schlichtungsvereinbarung befugten „gerichtlichen Instanzen" sind: Friedensrichter, Polizeirichter, Gerichte der ersten Instanz, Handelsgerichte, Arbeitsgerichte, Berufungsgerichte, der Arbeitsgerichtshof sowie – bei beschleunigten Verfahren – die Gerichtspräsidenten.
Die einzige „sonstige Instanz", die erforderlichenfalls eine Schlichtungsvereinbarung durchsetzen kann, ist der Notar (auf Grundlage von Artikel 19 Absatz 1 des Notariatsgesetzes vom 16. März 1803).