Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen
Anträge auf Vollstreckbarerklärung schriftlicher Mediationsvereinbarungen sind bei den Bezirksgerichten/Stadtgerichten zu stellen. Eine Vollstreckbarerklärung ist allerdings nur in den Grenzen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bzw. – für vor dem 10. Januar 2015 eingeleitete Verfahren – der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen möglich.