Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen
In der Tschechischen Republik sind für die Annahme von Anträgen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 folgende Organe zuständig:
- alle Kreisgerichte in Angelegenheiten, in denen die sachliche Zuständigkeit gemäß dem einzelstaatlichen Verfahrensrecht bei den Kreisgerichten liegt,
- alle Bezirksgerichte in Angelegenheiten, in denen die sachliche Zuständigkeit gemäß dem einzelstaatlichen Verfahrensrecht bei den Bezirksgerichten liegt,
- alle Notare.