Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen
Nach Artikel 183(13) der Zivilprozessordnung ist folgende Stelle für die Annahme von Anträgen auf Vollstreckbarerklärung einer schriftlichen, im Wege der Mediation getroffenen Vereinbarung zuständig:
- bei einer gerichtlich angeordneten Mediation das mit der Rechtssache befasste Gericht
- bei einer außergerichtlichen (vertraglichen) Mediation das Gericht, das nach den Artikeln 28-30 und 38-42 der Zivilprozessordnung allgemein oder ausschließlich für die Sache zuständig wäre, d. h. das Gericht, das am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners oder z. B. am Ort der Immobilie zuständig ist. Im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist es das am Wohnort des Gläubigers zuständige Gericht.