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Beweisaufnahme (Neufassung)

Tschechien
Tschechien
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Czechia
Beweisaufnahme
* muss ausgefüllt werden

Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

In der Tschechischen Republik gibt es keine solchen Behörden.

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Bezirksgerichte (okresní soudy) (in Prag: obvodní soudy, in Brünn: Městský soud).

Artikel 4 – Zentralstelle

Justizministerium (Ministerstvo spravedlnosti)

Abteilung Internationale Zivilsachen

Vyšehradská 16

128 10 Prag 2

Telefon: +420-221-997-111

Fax: +420-224-919-927

E-Mail: posta@msp.justice.cz

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Zugelassene Sprachen: Tschechisch, Slowakisch und Englisch.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Die technischen Mittel für die Entgegennahme von Ersuchen sind Post, Fax und E-Mail.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Justizministerium (Ministerstvo spravedlnosti)

Abteilung Internationale Zivilsachen

Vyšehradská 16

128 10 Prag 2

Telefon: +420-221-997-111

Fax: +420-224-919-927

E-Mail: posta@msp.justice.cz

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Keine.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Keine.

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