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Beweisaufnahme (Neufassung)

Spanien
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Spain
Taking Evidence
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Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Keine Angabe.

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Richter oder Staatsanwälte.

Im Rahmen des spanischen Justizsystems leitet die von Spanien als empfangende Behörde (Gerichtskanzleien und zentrale Dienste (Decanatos y Servicios comunes procesales)) benannte Behörde das Ersuchen an die für die Beweisaufnahme zuständige Behörde weiter.

Artikel 4 – Zentralstelle

Als Zentralstelle wird für Spanien die Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional del Ministerio de Justicia (Untergeneraldirektion für internationale justizielle Zusammenarbeit des Justizministeriums) benannt.

Untergeneraldirektion für internationale justizielle Zusammenarbeit

Justizministerium

San Bernardo, 62

28015 Madrid

Fax: +34 913904457

E-Mail: sgcji@mjusticia.es

rogatoriascivil@mjusticia.es

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Spanien erklärt sich damit einverstanden, dass Ersuchen und die aufgrund dieser Verordnung gemachten Mitteilungen in spanischer oder portugiesischer Sprache abgefasst werden.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Was die derzeit verfügbaren Übermittlungswege angeht, verfügen die Gerichte über IT- und digitale Mittel für die Handhabung von Ersuchen und sonstigen Mitteilungen. In Ermangelung elektronischer Mittel erfolgt die Übermittlung von Ersuchen und Unterlagen per Post.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Für die Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind die Richter oder Staatsanwälte der zuständigen Gerichte des Ortes zuständig, an dem die Beweise erhoben werden sollen.

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Keine Angabe.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Keine Angabe.

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