Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
In Österreich sind derzeit nach nationalem Recht keine anderen Behörden als Gerichte zur grenzüberschreitenden Beweisaufnahme nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung befugt.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
In Österreich sind für die Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahmen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) die Bezirksgerichte zuständig.
Artikel 4 – Zentralstelle
Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung ist für ganz Österreich das
Bundesministerium für Justiz
Museumstrasse 7
1070 Wien
Telefon: (++43-1) 52 1 52 0
Telefax: (++43-1) 52 1 52 2727
E-Mail: team.z@bmj.gv.at
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Für das Ausfüllen der Formblätter wird neben der deutschen auch die englische Sprache zugelassen.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Auch noch nach Anwendbarwerden der Verpflichtung zur Übermittlung von Ersuchen und Mitteilungen nach dieser Verordnung über das dezentrale auf e-CODEX beruhende IT-System (Artikel 7 Absatz 1 iVm Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung) dürfen im Falle einer Störung dieses IT-Systems oder bei Vorliegen eines der anderen in Artikel 7 Absatz 4 genannten Ausnahmefälle Ersuchen und Mitteilungen mit Post, Kurierdiensten, Telefax oder E-Mail übermittelt werden.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Zentralstelle nach Artikel 4 iVm Artikel 19 der Verordnung ist für ganz Österreich das
Bundesministerium für Justiz
Museumstrasse 7
1070 Wien
Telefon: (++43-1) 52 1 52 0
Telefax: (++43-1) 52 1 52 2727
E-Mail: team.z@bmj.gv.at
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Die Beibehaltung von bilateralen Abkommen ist derzeit nicht beabsichtigt.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Die Umsetzung erfolgt gemäß EU Digitalisierungsverordnung im Mai 2025; eine frühere Nutzung ist nicht geplant.