Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Finnland hat keine derartigen Behörden.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Anfragen werden von den Bezirksgerichten entgegengenommen.
Artikel 4 – Zentralstelle
Das Justizministerium ist die Zentralstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung. Es ist für ganz Finnland zuständig. Als Zentralstelle wird das Justizministerium als zuständige Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung benannt, die für Entscheidungen über Ersuchen gemäß Artikel 19 zuständig ist. Die Kontaktdaten dieses Ministeriums sind wie folgt:
Besucheradresse:
Justizministerium
Eteläesplanadi 10,
FIN-00130 Helsinki
Postanschrift:
Justizministerium
PL 25
FIN-00023 Government
Tel.: (358-9) 16 06 76 28
Fax: Tel. (358-9) 16 06 75 24
E-Mail: central.authority.om(c)gov.fi ((c) should be replaced by @)
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Zugelassene Sprachen: Finnisch, Schwedisch und Englisch.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Ersuchen können per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Justizministerium
Besucheradresse:
Eteläesplanadi 10,
FIN-00130 Helsinki
Postanschrift:
PL 25
FIN-00023 Government
Telefon: (358-9) 16 06 76 28
Fax: (358-9) 16 06 75 24
E-Mail: central.authority.om(c)gov.fi ((c) should be replaced by @)
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Keine.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
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