Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle befugten Gerichte in den Niederlanden anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
https://www.rechtspraak.nl/Organisatie-en-contact/Organisatie/Rechtbanken
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde:
Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht, Den Haag)
Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag
Postbus 20302, 2500 EH Den Haag
Telefon: 088 362 22 00
Artikel 4 – Zentralstelle
Bezeichnung und Anschrift der Zentralstelle, die mit den in der Verordnung genannten Aufgaben betraut ist:
Rechtbank Den Haag
Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag
Postbus 20302, 2500 EH Den Haag
Telefon: 088 362 22 00
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassenen Sprachen gemäß Artikel 6 der Verordnung sind Englisch und Niederländisch.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Der von den Niederlanden zugelassene Übermittlungsweg ist der Postweg. Andere Regelungen können durch eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift festgelegt werden.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde:
Rechtbank Den Haag
Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag
Postbus 20302, 2500 EH Den Haag
Telefon: 088 362 22 00
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Keine Angabe.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Noch zu bestimmen.