Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können 
      
      
        
                  
            Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle befugten Gerichte in den Niederlanden anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
https://www.rechtspraak.nl/Organisatie-en-contact/Organisatie/Rechtbanken
        
            Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
      
      
        
                Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde:
Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht, Den Haag)
Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag
Postbus 20302, 2500 EH Den Haag
Telefon: 088 362 22 00
        
            Artikel 4 – Zentralstelle
      
      
        
                Bezeichnung und Anschrift der Zentralstelle, die mit den in der Verordnung genannten Aufgaben betraut ist:
Rechtbank Den Haag
Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag
Postbus 20302, 2500 EH Den Haag
Telefon: 088 362 22 00
        
            Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
      
      
        
                Die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassenen Sprachen gemäß Artikel 6 der Verordnung sind Englisch und Niederländisch.
        
            Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
      
      
        
                Der von den Niederlanden zugelassene Übermittlungsweg ist der Postweg. Andere Regelungen können durch eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift festgelegt werden.
        
            Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
      
      
        
                Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde:
Rechtbank Den Haag
Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag
Postbus 20302, 2500 EH Den Haag
Telefon: 088 362 22 00
        
            Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
      
      
        
                Keine Angabe.
        
            Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems 
      
      
        
                Noch zu bestimmen.