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Beweisaufnahme (Neufassung)

Slowakei
Slowakei
Flag of Slovakia

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Slovakia
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Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Notare sind die anderen Behörden für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 (bei Erbschaftsverfahren und bei Verfahren zur Wiederherstellung einer verlorengegangenen oder zerstörten rechtsförmlichen Urkunde, beispielsweise einer Besitzurkunde (konanie o umorení listiny)).

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Für Beweisaufnahmen sind die nachstehend bezeichneten Bezirksgerichte (okresné súdy) oder Stadtgerichte (mestské súdy) zuständig:

— Für Familien- und Personenstandssachen ist für alle Bezirke von Bratislava das Stadtgericht Bratislava II (Mestský súd Bratislava II) zuständig.

— Für Handelssachen ist für alle Bezirke von Bratislava sowie für die Bezirke Malacky und Pezinok das Stadtgericht Bratislava III (Mestský súd Bratislava III) zuständig.

— Für andere Sachen ist für alle Bezirke von Bratislava das Stadtgericht Bratislava IV (Mestský súd Bratislava IV) zuständig.

Artikel 4 – Zentralstelle

Justizministerium der Slowakischen Republik) (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky)

Abteilung Internationales Privatrecht

Račianska ul. 71

813 11 Bratislava Tel.:

Slowakische Republik

Telefon: (421) 2 888 91 111

Fax: (421) 2 888 91 604

E-Mail: civil.inter.coop@justice.sk

Website: https://www.justice.gov.sk/

Sprachkenntnisse: Slowakisch, Tschechisch und Englisch.

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Slowakisch und Tschechisch.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Die slowakischen Behörden akzeptieren schriftliche Ersuchen in Papierform.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky (Justizministerium der Slowakischen Republik)

Abteilung Internationales Privatrecht

Račianska ul. 71

813 11 Bratislava Tel.:

Slowakische Republik

Tel.: (421) 2 888 91 111

Fax: (421) 2 888 91 604

E-Mail: civil.inter.coop@justice.sk

Website: https://www.justice.gov.sk/

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Keine.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Keine.

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