Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Keine Angabe.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Bezirksgerichte
Artikel 4 – Zentralstelle
Justizministerium
Abteilung für Strafsachen und internationale justizielle Zusammenarbeit (BIRS)
Zentrale Behörde
S-103 33 Stockholm
Tel.: + 46 8 405 45 00
Fax: + 46 (0) 8 405 46 76
E-Mail: ju.birs@gov.se
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Die Formblätter in Anhang I können entweder in Schwedisch oder in Englisch ausgefüllt werden.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Keine Angabe.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Justizministerium
Abteilung für Strafsachen und internationale justizielle Zusammenarbeit (BIRS)
Zentrale Behörde
S-103 33 Stockholm
Tel.: + 46 8 405 45 00
Fax: 46 (0) 8 405 46 76
E-Mail: ju.birs@gov.se
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Es bestehen keine Übereinkünfte oder Vereinbarungen mehr.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Keine Angabe.