Direkt zum Inhalt

Beweisaufnahme (Neufassung)

Schweden
Schweden
Flag of Sweden

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Sweden
Beweisaufnahme
* muss ausgefüllt werden

Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Keine Angabe.

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Bezirksgerichte

Artikel 4 – Zentralstelle

Justizministerium

Abteilung für Strafsachen und internationale justizielle Zusammenarbeit (BIRS)

Zentrale Behörde

S-103 33 Stockholm

Tel.: + 46 8 405 45 00

Fax: + 46 (0) 8 405 46 76

E-Mail: ju.birs@gov.se

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Die Formblätter in Anhang I können entweder in Schwedisch oder in Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Keine Angabe.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Justizministerium

Abteilung für Strafsachen und internationale justizielle Zusammenarbeit (BIRS)

Zentrale Behörde

S-103 33 Stockholm

Tel.: + 46 8 405 45 00

Fax: 46 (0) 8 405 46 76

E-Mail: ju.birs@gov.se

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Es bestehen keine Übereinkünfte oder Vereinbarungen mehr.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Keine Angabe.

Technische/inhaltliche Probleme melden oder Rückmeldungen zu dieser Seite geben