Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Außer den Gerichten gibt es keine anderen Behörden.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Kreisgericht (sąd rejonowy)
Artikel 4 – Zentralstelle
Justizministerium, Abteilung für Internationale Zusammenarbeit und Menschenrechte
Al. Ujazdowskie 11, 00-950 Warsaw, Tel.: +48 22 23 90 870
E-Mail: sekretariat.dwmpc@ms.gov.pl
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Keine Angabe.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Die Unterlagen können per Post übermittelt werden.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Justizministerium, Abteilung für Internationale Zusammenarbeit und Menschenrechte
Al. Ujazdowskie 11, 00-950 Warsaw, Tel.: +48 22 23 90 870
E-Mail: sekretariat.dwmpc@ms.gov.pl
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Keine Angabe.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Keine Angabe.