Direkt zum Inhalt

Beweisaufnahme (Neufassung)

Portugal
Portugal
Flag of Portugal

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Portugal
Taking Evidence
* mandatory input

Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Keine Angabe.

Artikel 4 – Zentralstelle

Generaldirektion für Justizverwaltung (Direção-Geral da Administração da Justiça)

Av. D. João II, No 1.08.01 D/E, Pisos 0, 9-14

PT - 1990-097 LISBOA

Tel.: (+351) 217 906 500 – (+351) 217 906 200/1

Fax: (+351) 211 545 116 – (+351) 211 545 100

E-Mail: correio@dgaj.mj.pt

Website: https://dgaj.justica.gov.pt/

Der Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Justizverwaltung umfasst ganz Portugal.

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Portugiesisch und Spanisch.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Bitte beachten Sie, dass die Fassung dieses Artikels Portugiesisch in der Originalsprache kürzlich geändert wurde. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Es liegen jedoch Informationen in folgenden Sprachen vor

Ersuchen und sonstige Mitteilungen können wie folgt übermittelt werden:

  • per Post,
  • per Fax, oder
  • telematisch.

In dringenden Fällen sind folgende Übermittlungswege zugelassen:

  • Telegramm,
  • Telefonanruf (und anschließende Übermittlung des schriftlichen Dokuments), oder
  • sonstige vergleichbare Kommunikationsmittel.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Generaldirektion für Justizverwaltung (Direção-Geral da Administração da Justiça)

Av. D. João II, No 1.08.01 D/E, Pisos 0, 9-14

PT - 1990-097 LISBOA

Tel.: (+351) 217 906 500 – (+351) 217 906 200/1

Fax: (+351) 211 545 116 – (+351) 211 545 100

E-Mail: correio@dgaj.mj.pt

Website: https://dgaj.justica.gov.pt/

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Keine Angabe.

Technische/inhaltliche Probleme melden oder Rückmeldungen zu dieser Seite geben