Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Nur die Gerichte sind zur Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren und der Umsetzung der Verordnung befugt.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Die zur Beweisaufnahme gemäß dieser Verordnung befugten Gerichte sind die Bezirksgerichte.
Artikel 4 – Zentralstelle
Zentralstelle für die Umsetzung der Verordnung:
Justizministerium
Župančičeva 3
SLO-1000 Ljubljana
Tel.: (+386)1 369 53 94
Fax: (+386)1 369 52 33
E-Mail: gp.mp@gov.si
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Die Formblätter in Anhang I können in Slowenisch und Englisch ausgefüllt werden.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
In dem in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung genannten Fall werden die Ersuchen per Post, einschließlich Eilzustelldienste, und Fax übermittelt.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Zur Entgegennahme von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme befugte Behörde in Slowenien:
Justizministerium
Župančičeva 3
SLO-1000 Ljubljana
Tel.: (+386)1 369 53 94
Fax: (+386)1 369 52 33
E-Mail: gp.mp@gov.si
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Abkommen vom 7. Februar 1994 zwischen der Republik Slowenien und der Republik Kroatien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Keine Angabe.