Direkt zum Inhalt

Beweisaufnahme (Neufassung)

Slowenien
Slowenien
Flag of Slovenia

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Slovenia
Beweisaufnahme
* mandatory input

Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Nur die Gerichte sind zur Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren und der Umsetzung der Verordnung befugt.

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Die zur Beweisaufnahme gemäß dieser Verordnung befugten Gerichte sind die Bezirksgerichte.

Artikel 4 – Zentralstelle

Zentralstelle für die Umsetzung der Verordnung:

Justizministerium

Župančičeva 3

SLO-1000 Ljubljana

Tel.: (+386)1 369 53 94

Fax: (+386)1 369 52 33

E-Mail: gp.mp@gov.si

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Die Formblätter in Anhang I können in Slowenisch und Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

In dem in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung genannten Fall werden die Ersuchen per Post, einschließlich Eilzustelldienste, und Fax übermittelt.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Zur Entgegennahme von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme befugte Behörde in Slowenien:

Justizministerium

Župančičeva 3

SLO-1000 Ljubljana

Tel.: (+386)1 369 53 94

Fax: (+386)1 369 52 33

E-Mail: gp.mp@gov.si

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Abkommen vom 7. Februar 1994 zwischen der Republik Slowenien und der Republik Kroatien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Keine Angabe.

Technische/inhaltliche Probleme melden oder Rückmeldungen zu dieser Seite geben