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Beweisaufnahme (Neufassung)

Ungarn
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Hungary
Beweisaufnahme
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Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Notare (für Erbsachen und Mahnverfahren) und die Vormundschaftsbehörde (für Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen).

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Die Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe für die Beweisaufnahme fällt in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts (in Budapest das Zentrale Bezirksgericht von Buda (Budai Központi Kerületi Bíróság)), in dessen Bezirk

a) sich der inländische Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der zu vernehmenden Person befindet,

b) sich der Gegenstand, der geprüft werden soll, befindet, oder

c) sich ansonsten die Beweisführung am zweckdienlichsten durchführen lässt, insbesondere dann, wenn sich der inländische Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort mehrerer zu vernehmender Personen bzw. mehrere Gegenstände, die geprüft werden sollen, im Zuständigkeitsbereich verschiedener Gerichte befinden.

Artikel 4 – Zentralstelle

Bitte beachten Sie, dass die Fassung dieses Artikels Ungarisch in der Originalsprache kürzlich geändert wurde. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Die Zentralstelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 ist das Justizministerium:

Justizministerium

Hauptabteilung für Internationales Privatrecht (Nemzetközi Magánjogi Főosztály)

Anschrift: Nádor utca 22., 1051 Budapest

Postanschrift: Pf. 2., 1357 Budapest

Tel.: +36 1 795 5397, 1 795 3188

Fax: +36 1 550 3946

E-Mail: nmfo@im.gov.hu.

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Zugelassen sind Ungarisch, Englisch und Deutsch.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Die Formblätter können dem Gericht per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Die Zentralstelle gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 19 ist das Justizministerium:

Justizministerium

Hauptabteilung für Internationales Privatrecht (Nemzetközi Magánjogi Főosztály)

Anschrift: Nádor utca 22., 1051 Budapest

Postanschrift: Pf. 2., 1357 Budapest

Tel.: +36 1 795 5397, 1 795 3188

Fax: +36 1 550 3946

E-Mail: nmfo@im.gov.hu.

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Ungarn hat keine derartigen Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten geschlossen.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Keine Angabe.

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