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Beweisaufnahme (Neufassung)

Kroatien
Kroatien
Flag of Croatia

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Croatia
Beweisaufnahme
* muss ausgefüllt werden

Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Keine.

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Das für die Beweisaufnahme zuständige Gericht ist das Amtsgericht (općinski sud), in dessen Gerichtsbezirk die Verfahrenshandlungen durchzuführen sind.

Artikel 4 – Zentralstelle

Ministerium für Justiz, Verwaltung und digitalen Wandel der Republik Kroatien (Ministarstvo pravosuđa, uprave i digitalne transformacije Republike Hrvatske)

Ulica grada Vukovara 49

10 000 Zagreb

Tel.: +385 1 371 40 00

Website: https://mpu.gov.hr/

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Diese Formblätter können in englischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Ersuchen und sonstige Mitteilungen sind per E-Mail zu übermitteln.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Ministerium für Justiz, Verwaltung und digitalen Wandel der Republik Kroatien (Ministarstvo pravosuđa, uprave i digitalne transformacije Republike Hrvatske)

Ulica grada Vukovara 49

10 000 Zagreb

Tel.: +385 1 371 40 00

Website: https://mpu.gov.hr/

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Abkommen zwischen der Republik Kroatien und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1994 über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Kroatien ist nicht in der Lage, das dezentrale IT-System früher als in der Verordnung vorgeschrieben in Betrieb zu nehmen.

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