Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Keine.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Das für die Beweisaufnahme zuständige Gericht ist das Amtsgericht (općinski sud), in dessen Gerichtsbezirk die Verfahrenshandlungen durchzuführen sind.
Artikel 4 – Zentralstelle
Ministerium für Justiz, Verwaltung und digitalen Wandel der Republik Kroatien (Ministarstvo pravosuđa, uprave i digitalne transformacije Republike Hrvatske)
Ulica grada Vukovara 49
10 000 Zagreb
Tel.: +385 1 371 40 00
Website: https://mpu.gov.hr/
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Diese Formblätter können in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Ersuchen und sonstige Mitteilungen sind per E-Mail zu übermitteln.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Ministerium für Justiz, Verwaltung und digitalen Wandel der Republik Kroatien (Ministarstvo pravosuđa, uprave i digitalne transformacije Republike Hrvatske)
Ulica grada Vukovara 49
10 000 Zagreb
Tel.: +385 1 371 40 00
Website: https://mpu.gov.hr/
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Abkommen zwischen der Republik Kroatien und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1994 über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Kroatien ist nicht in der Lage, das dezentrale IT-System früher als in der Verordnung vorgeschrieben in Betrieb zu nehmen.