Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Entfällt – es gibt nur Gerichte.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Über das Ersuchen um Beweisaufnahme eines anderen Landes entscheidet gemäß Artikel 689 Absatz 1 der Zivilprozessordnung das Bezirksgericht (Stadtgericht), in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Quelle des zu erhebenden Beweises befindet.
Artikel 4 – Zentralstelle
Justizministerium
Anschrift: Brīvības bulvāris 36, Riga, LV-1050
Tel.: +371 67036801
E-Mail: pasts@tm.gov.lv
Website: https://www.tm.gov.lv/lv
Kommunikationssprachen: Lettisch und Englisch.
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Für das Ausfüllen der Formblätter ist in Lettland neben Lettisch auch Englisch zugelassen.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Anträge sind über das dezentrale IT-System zu übermitteln. Ist die Übermittlung über das System aufgrund einer Störung des dezentralen IT-Systems oder außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so erfolgt die Übermittlung auf die schnellste und am besten geeignete alternative Weise. Dies sollte unter anderem eine möglichst schnelle und sichere Übermittlung durch andere sichere elektronische Mittel oder auf dem Postweg umfassen.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Justizministerium
Anschrift: Brīvības bulvāris 36, Riga, LV-1050
Tel.: +371 67036801
E-Mail: pasts@tm.gov.lv
Website: https://www.tm.gov.lv/lv
Kommunikationssprachen: Lettisch und Englisch.
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Die Republik Lettland hat zwei Übereinkünfte geschlossen, die noch in Kraft sind:
1) Abkommen zwischen der Republik Lettland und der Republik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen;
2) Abkommen zwischen der Republik Lettland, der Republik Estland und der Republik Litauen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Keine Angabe.