Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Entfällt – es gibt nur Gerichte.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Über das Ersuchen um Beweisaufnahme eines anderen Landes entscheidet gemäß Artikel 689 Absatz 1 der Zivilprozessordnung das Bezirksgericht (Stadtgericht), in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Quelle des zu erhebenden Beweises befindet.
Artikel 4 – Zentralstelle
Justizministerium
Anschrift: Brīvības bulvāris 36, Riga, LV-1050
Tel.: +371 67036801
E-Mail: pasts@tm.gov.lv
Website: https://www.tm.gov.lv/lv
Kommunikationssprachen: Lettisch und Englisch.
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Für das Ausfüllen der Formblätter ist in Lettland neben Lettisch auch Englisch zugelassen.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Ersuchen können per Post oder E-Mail übermittelt werden.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Justizministerium
Anschrift: Brīvības bulvāris 36, Riga, LV-1050
Tel.: +371 67036801
E-Mail: pasts@tm.gov.lv
Website: https://www.tm.gov.lv/lv
Kommunikationssprachen: Lettisch und Englisch.
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Lettland hat keine Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 mit anderen Mitgliedstaaten geschlossen.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Keine Angabe.