Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Keine.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Ordentliche Gerichte (tribunali ordinari) und Friedensgerichte (giudici di pace) gemäß dem in Artikel 7 der Zivilprozessordnung (Codice di Procedura Civile) (Gerichtsstand der Friedensgerichte) festgelegten Zuständigkeitskriterium
Für Rechtsstreitigkeiten über bewegliches Vermögen im Wert von bis zu 10 000 EUR sind die Friedensgerichte zuständig, wenn das Gesetz nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts vorsieht.
Auch für Schadensersatzklagen wegen Unfallschäden im Straßen- und Schiffsverkehr ist das Friedensgericht zuständig, sofern der Streitwert 25 000 EUR nicht übersteigt.
Ungeachtet des Streitwerts entscheidet das Friedensgericht in allen Fällen betreffend:
1) Grenzziehungen und Einhaltung der gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich festgelegten Pflanzabstände für Bäume und Hecken;
2) Größe und Nutzung von haustechnischen Anlagen;
3) Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern oder Mietern wegen der Entwicklung von Rauch, Dunst, Hitze, Lärm, Vibrationen und anderen Belästigungen, die über das normale Maß hinausgehen;
3a) Zinsen und andere Nebenforderungen wegen verspäteter Zahlung von Renten oder Sozialleistungen.
Artikel 4 – Zentralstelle
JUSTIZMINISTERIUM (Ministero della Giustizia)
Abteilung für Angelegenheiten der Justiz (Dipartimento Affari di Giustizia)
Generaldirektion für internationale Angelegenheiten und justizielle Zusammenarbeit (Direzione Generale degli Affari Internazionali e della Cooperazione Giudiziaria)
Referat I – Internationale justizielle Zusammenarbeit (Ufficio I – Cooperazione Giudiziaria Internazionale)
Tel.: +39 06 6885 2264
E-Mail: cooperation.dginternazionale.dag@giustizia.it
Via Arenula, 70 00186 Rom
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Italienisch oder die Sprache des ersuchenden Staates, sofern eine von einer Behörde oder einem Übersetzer beglaubigte Übersetzung ins Italienische beigefügt ist.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Einfache Post.
Ist der antragstellende Rechtsanwalt in das Register der elektronischen Anschriften (Registro degli Indirizzi Elettronici – RegIndE) eingetragen, so muss er den Antrag auf Beweisaufnahme in elektronischer Form nur über das Online-Serviceportal (portale dei servizi telematici – PST) übermitteln.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
MINISTERO DELLA GIUSTIZIA
Abteilung für Angelegenheiten der Justiz
Generaldirektion für internationale Angelegenheiten und justizielle Zusammenarbeit
Referat I – Internationale justizielle Zusammenarbeit
Tel.: +39 06 6885 2264
E-Mail: cooperation.dginternazionale.dag@giustizia.it
Via Arenula, 70 00186 Rom
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Italien beabsichtigt nicht, von dieser Option Gebrauch zu machen, da es die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1783 für angemessen und ausreichend hält.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Bislang keine.