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Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
* muss ausgefüllt werden

Artikel 67 (a)

Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

Service Public Fédéral Justice
Service de Coopération internationale civile
Boulevard de Waterloo 115
1000 Bruxelles
Tel.: +32 2 542 67 00
E-Mail: rapt-parental@just.fgov.be

Artikel 67 (b)

Französisch, Niederländisch, Deutsch und Englisch.

Artikel 67 (c)

Der Bescheinigung ist eine Übersetzung in die Amtssprache des Vollstreckungsortes beizufügen.

Artikel 21 und 29

das Gericht erster Instanz (tribunal de première instance)

Artikel 33

- Die Person, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, kann sich an den Appellationshof (cour d'appel/hof van beroep) wenden.

- Die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, kann sich an das Gericht erster Instanz (tribunal de première instance/rechtbank van eerste aanleg) wenden.

Artikel 34

Kassationsbeschwerde

 

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