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Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

Zypern
Zypern
Flag of Cyprus

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Cyprus
Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
* muss ausgefüllt werden

Artikel 67 (a)

Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

 

Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung (Υπουργείο Δικαιοσύνης και Δημοσίας Τάξεως)

Referat „Internationale justizielle Zusammenarbeit“ (Μονάδα Διεθνούς Νομικής Συνεργασίας

Leoforos Athalassas 125 

1461 Nikosia

ZYPERN 

Tel.: (+357) 22805951/950

Fax: (+357) 22518356/328

E-Mail: registry@mjpo.gov.cy

 

Kontaktstellen:

  • Frau Troodia Dionysiou 

    Verwaltungsbeamtin

Tel.: (+357) 22805932

Fax: (+357) 22518328

E-Mail: tdionysiou@mjpo.gov.cy

 

  • Frau Constantina Sophocleous

  Verwaltungsbeamtin

Tel.: (+357) 22805973

Fax: (+357) 22518328

E-Mail: csophocleous@mjpo.gov.cy

Artikel 67 (b)

Die für die Zwecke des Artikels 57 Absatz 2 zugelassenen Sprachen sind Griechisch und Englisch.

Artikel 67 (c)

Die für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes (Artikel 45 Absatz 2) zugelassenen Sprachen sind Griechisch und Englisch.

Artikel 21 und 29

Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:

  • Familiengericht Nikosia (Οικογενειακό Δικαστήριο Λευκωσίας)
  • Familiengericht Limassol (Οικογενειακό Δικαστήριο Λεμεσού)
  • Familiengericht Larnaka/Famagusta (Οικογενειακό Δικαστήριο Λάρνακας-Αμμοχώστου)
  • Familiengericht Paphos (Οικογενειακό Δικαστήριο Πάφου)

Artikel 33

Rechtsbehelfe nach Artikel 33 sind beim Rechtsmittelgericht für Familiensachen (Δευτεροβάθμιο Οικογενειακό Δικαστήριο) einzulegen.

Artikel 34

In Zypern besteht nach Artikel 34 keine Möglichkeit, eine über einen Rechtsbehelf ergangene Entscheidung vor einem Gericht dritter Instanz anzufechten.

 

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