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Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

Kroatien
Kroatien
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

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Croatia
Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
* muss ausgefüllt werden

Artikel 67 (a)

Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie technische Kommunikationsmittel:

Ministerium für Arbeit, Rentensystem, Familie und Soziales

Ulica grada Vukovara 78

10000 Zagreb

Website: https://mrosp.gov.hr/

E-Mail: pisarnica@mrosp.hr

Tel.: +385 1 555 7013, +385 1 555 7343

Fax: +385 1 6106 171

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind:

a) Kroatisch oder Englisch für Mitteilungen an die Zentralen Behörden;

b) Kroatisch für Anträge.

Artikel 67 (c)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind:

a) Kroatisch oder Englisch für Mitteilungen an die Zentralen Behörden;

b) Kroatisch für Anträge.

Artikel 21 und 29

Bitte beachten Sie, dass die Fassung dieses Artikels Kroatisch in der Originalsprache kürzlich geändert wurde. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:

Amtsgerichte (općinski sudovi; sing. općinski sud) sind für die Entgegennahme von und Entscheidungen über Anträge(n) auf Vollstreckbarerklärung zuständig.

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.

Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 33

Der Rechtsbehelf nach Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

Der Rechtsbehelf wird über das Gericht erster Instanz (Amtsgericht) (županijski sudovi; sing. županijski sud), das die Entscheidung getroffen hat, beim Gericht zweiter Instanz (Gespanschaftsgericht) eingelegt.

 

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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34:

Die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann angefochten werden, indem eine der Parteien einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellt (Artikel 421 bis 428 der Zivilprozessordnung). Der Antrag muss bei dem Gericht gestellt werden, das die Entscheidung in erster Instanz getroffen hat (Amtsgericht).

 

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