Artikel 67 (a)
Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie technische Kommunikationsmittel:
Ministerium für Arbeit, Rentensystem, Familie und Soziales
Ulica grada Vukovara 78
10000 Zagreb
Website: https://mrosp.gov.hr/
E-Mail: pisarnica@mrosp.hr
Tel.: +385 1 555 7013, +385 1 555 7343
Fax: +385 1 6106 171
Artikel 67 (b)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind:
a) Kroatisch oder Englisch für Mitteilungen an die Zentralen Behörden;
b) Kroatisch für Anträge.
Artikel 67 (c)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind:
a) Kroatisch oder Englisch für Mitteilungen an die Zentralen Behörden;
b) Kroatisch für Anträge.
Artikel 21 und 29
Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:
Amtsgerichte (općinski sudovi; sing. općinski sud) sind für die Entgegennahme von und Entscheidungen über Anträge(n) auf Vollstreckbarerklärung zuständig.
Artikel 33
Der Rechtsbehelf nach Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:
Der Rechtsbehelf wird über das Gericht erster Instanz (Amtsgericht) (županijski sudovi; sing. županijski sud), das die Entscheidung getroffen hat, beim Gericht zweiter Instanz (Gespanschaftsgericht) eingelegt.
Artikel 34
Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34:
Die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann angefochten werden, indem eine der Parteien einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellt (Artikel 421 bis 428 der Zivilprozessordnung). Der Antrag muss bei dem Gericht gestellt werden, das die Entscheidung in erster Instanz getroffen hat (Amtsgericht).
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