Artikel 67 (a)
Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie technische Kommunikationsmittel:
Úřad pro mezinárodněprávní ochranu dětí
(Amt für internationalen Rechtsschutz von Kindern)
Kounicova 683/14
602 00 Brno
Tschechische Republik
Telefon: +420 542 215 522
Website: http://www.umpod.cz/
Ansprechpartner:
Zdeněk Kapitán, Direktor und Leiter einer Dienstbehörde
Markéta Nováková, Direktorin der Rechtsabteilung
Artikel 67 (b)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Tschechisch, Englisch, Deutsch, Französisch.
Artikel 67 (c)
Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Tschechisch.
Artikel 21 und 29
Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:
- in der Tschechischen Republik beim Bezirksgericht („okresní soud“) oder bei einem Gerichtsvollzieher („soudní exekutor“).
Artikel 33
Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:
- in der Tschechischen Republik beim Bezirksgericht („okresní soud“).
Artikel 34
Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:
- in der Tschechischen Republik mit einer Nichtigkeitsklage („žaloba pro zmatečnost“) nach § 229 ff. des Gesetzes Nr. 99/1963 Sb. (Zivilprozessordnung – „občanský soudní řád“) in der zuletzt geänderten Fassung oder mit einer Revision („dovolání“) nach § 236 ff. des Gesetzes Nr. 99/1963 Sb. (Zivilprozessordnung – „občanský soudní řád“) in der zuletzt geänderten Fassung.
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