Direkt zum Inhalt

Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

Tschechien
Tschechien
Flag of Czechia

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Czechia
Family Law - Brussels IIa Regulation - Matrimonial matters and matters of parental responsibility
* mandatory input

Artikel 67 (a)

Bitte beachten Sie, dass die Fassung dieses Artikels Tschechisch in der Originalsprache kürzlich geändert wurde. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Es liegen jedoch Informationen in folgenden Sprachen vor

Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

Úřad pro mezinárodně právní ochranu dětí (Amt für den internationalen Kinderrechtsschutz)

Šilingrovo náměstí 3

602 00 Brno

Tschechische Republik

Telefon: 00420 542 215 522

Fax: 00420 542 212 836

E-Mail: podatelna@umpod.cz

Website: http://www.umpod.cz/

Ansprechpartner:

Zdeněk Kapitán, Direktor

Markéta Nováková, Stellvertretende Direktorin

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Tschechisch, Englisch, Deutsch, Französisch.

Artikel 67 (c)

Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Tschechisch.

Artikel 21 und 29

Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:

- in der Tschechischen Republik beim Bezirksgericht („okresní soud“) oder bei einem Gerichtsvollzieher („soudní exekutor“).

Artikel 33

Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

- in der Tschechischen Republik beim Bezirksgericht („okresní soud“).

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:

- in der Tschechischen Republik mit einer Nichtigkeitsklage („žaloba pro zmatečnost“) nach § 229 ff. des Gesetzes Nr. 99/1963 Sb. (Zivilprozessordnung – „občanský soudní řád“) in der zuletzt geänderten Fassung oder mit einer Revision („dovolání“) nach § 236 ff. des Gesetzes Nr. 99/1963 Sb. (Zivilprozessordnung – „občanský soudní řád“) in der zuletzt geänderten Fassung.

 

Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.

Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!

Technische/inhaltliche Probleme melden oder Rückmeldungen zu dieser Seite geben