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Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

Tschechien
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Czechia
Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
* muss ausgefüllt werden

Artikel 67 (a)

Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie technische Kommunikationsmittel:

Úřad pro mezinárodněprávní ochranu dětí

(Amt für internationalen Rechtsschutz von Kindern)

Kounicova 683/14

602 00 Brno

Tschechische Republik

Telefon: +420 542 215 522

Website: http://www.umpod.cz/

Ansprechpartner:

Zdeněk Kapitán, Direktor und Leiter einer Dienstbehörde 
 
Markéta Nováková, Direktorin der Rechtsabteilung 

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Tschechisch, Englisch, Deutsch, Französisch.

Artikel 67 (c)

Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Tschechisch.

Artikel 21 und 29

Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:

- in der Tschechischen Republik beim Bezirksgericht („okresní soud“) oder bei einem Gerichtsvollzieher („soudní exekutor“).

Artikel 33

Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

- in der Tschechischen Republik beim Bezirksgericht („okresní soud“).

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:

- in der Tschechischen Republik mit einer Nichtigkeitsklage („žaloba pro zmatečnost“) nach § 229 ff. des Gesetzes Nr. 99/1963 Sb. (Zivilprozessordnung – „občanský soudní řád“) in der zuletzt geänderten Fassung oder mit einer Revision („dovolání“) nach § 236 ff. des Gesetzes Nr. 99/1963 Sb. (Zivilprozessordnung – „občanský soudní řád“) in der zuletzt geänderten Fassung.

 

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