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Im Bereich der Ziviljustiz werden die einschlägigen Informationen über das Vereinigte Königreich auf dem Europäischen Justizportal im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2026 verfügbar bleiben.

Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

Schottland
Schottland
Flag of Scotland

Artikel 67 (a)

Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

Scottish Government

Central Authority & International Law Team

St Andrew’s House (GW15)

Regent Road

Edinburgh EH1 3DG

Tel.:                 +44 (0)131 244 4827/4832

Fax:                 +44 (0)131 244 4848

E-Mail:

Paula.Nugent@gov.scot (Casework Manager);

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Englisch, Französisch.

Artikel 67 (c)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes zugelassen sind: Englisch, Französisch.

Artikel 21 und 29

Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:

- in Schottland beim Court of Session

Artikel 33

Der Rechtsbehelf nach Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

- in Schottland beim „Court of Session, Outer House“,

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:

- in Schottland beim „Court of Session, Inner House“.

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