Artikel 67 (a)
Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie technische Kommunikationsmittel:
Justizministerium
Internationale Rechtshilfe
PL 25
00023 Valtioneuvosto
Tel.: +358 9 1606 7628
Fax: +358 9 1606 7524
E-Mail: central.authority.om@gov.fi
Artikel 67 (b)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Finnisch, Schwedisch, Englisch
Artikel 67 (c)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes zugelassen sind: Finnisch, Schwedisch, Englisch
Artikel 21 und 29
Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:
in Finnland beim Amtsgericht (käräjäoikeus/tingsrätt).
Artikel 33
Der Rechtsbehelf nach Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:
in Finnland beim Rechtsmittelgericht (hovioikeus/hovrätt).
Artikel 34
Rechtsbehelfe nach Artikel 34 können nur eingelegt werden:
in Finnland beim Obersten Gerichtshof (Korkein oikeus/högsta domstolen).
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