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Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
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Artikel 67 (a)

Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

Zentrale Behörde für ganz Italien ist die Abteilung für Jugend- und Gemeinschaftsgerichtsbarkeit („Dipartimento per la Giustizia Minorile e di Comunità“):

Via Damiano Chiesa, 24

00136 Roma

Telefon:         +39 06 68188326; 06 68188331; 06 68188335

Fax:                 +39 06 68808085

E-Mail: autoritacentrali.dgmc@giustizia.it

Zertifizierte E-Mail: prot.dgmc@giustiziacert.it

Artikel 67 (b)

Die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassenen Sprachen sind: Italienisch, Englisch, Französisch.

Artikel 67 (c)

Zugelassene Sprachen für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2 – sind: Italienisch, Englisch, Französisch.

Artikel 21 und 29

Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:

in Italien beim „Corte d'appello‟.

Artikel 33

Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

in Italien beim „Corte d'appello‟.

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:

in Italien mit einer auf Rechtsfragen beschränkten Kassationsbeschwerde (cassazione).

 

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