Artikel 67 (a)
Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:
Zentrale Behörde für ganz Italien ist die Abteilung für Jugend- und Gemeinschaftsgerichtsbarkeit („Dipartimento per la Giustizia Minorile e di Comunità“):
Via Damiano Chiesa, 24
00136 Roma
Telefon: +39 06 68188326; 06 68188331; 06 68188335
Fax: +39 06 68808085
E-Mail: autoritacentrali.dgmc@giustizia.it
Zertifizierte E-Mail: prot.dgmc@giustiziacert.it
Artikel 67 (b)
Die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassenen Sprachen sind: Italienisch, Englisch, Französisch.
Artikel 67 (c)
Zugelassene Sprachen für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2 – sind: Italienisch, Englisch, Französisch.
Artikel 21 und 29
Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:
in Italien beim „Corte d'appello‟.
Artikel 33
Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:
in Italien beim „Corte d'appello‟.
Artikel 34
Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:
in Italien mit einer auf Rechtsfragen beschränkten Kassationsbeschwerde (cassazione).
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