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Im Bereich der Ziviljustiz werden die einschlägigen Informationen über das Vereinigte Königreich auf dem Europäischen Justizportal im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2026 verfügbar bleiben.

Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

England und Wales
England und Wales
Flag of England and Wales

Artikel 67 (a)

Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

The International Child Abduction and Contact Unit

Victory House

30-34 Kingsway

London WC2B 6EX

Tel.:                 +44 (0) 20 3681 2608

Fax:                 +44 (0) 20 3681 2763

E-Mail:            icacu@offsol.gsi.gov.uk

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Englisch, Französisch.

Artikel 67 (c)

Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Englisch, Französisch.

Artikel 21 und 29

Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:

- in England und Wales beim High Court of Justice– Principal Registry of the Family Division.

Artikel 33

Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

- in England und Wales beim High Court of JusticePrincipal Registry of the Family Division.

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:

- in England und Wales beim Court of Appeal.

 

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