Artikel 67 (a)
Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:
Generalstaatsanwaltschaft am Obersten Gerichtshof
Generalstaatsanwaltschaft
Cité Judiciaire, Gebäude CR
Plateau du Saint-Esprit
L-2080 Luxemburg
Telefon: +352 47 59 81 - 2393/ -2329
Fax: +352 47 05 50
E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu
Artikel 67 (b)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Französisch, Deutsch, Englisch.
Artikel 67 (c)
Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Französisch, Deutsch, Englisch.
Artikel 21 und 29
Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:
- in Luxemburg: der vorsitzende Richter des Bezirksgerichts (Tribunal d’arrondissement).
Artikel 33
Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:
- in Luxemburg beim Appellationsgerichtshof (Cour d’appel).
Artikel 34
Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:
- in Luxemburg: Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation).
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