Artikel 67 (a)
Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:
Zentrale Behörde für Fälle internationaler Kindesentführung
Ministerium für Justiz, Inneres und Migration
51 St Stephen’s Green
Dublin 2
D02 HK52
Telefon: +353 (1) 8592 232
Artikel 67 (b)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Irisch, Englisch.
Artikel 67 (c)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes zugelassen sind: Englisch, Irisch.
Artikel 21 und 29
Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:
- in Irland beim High Court.
Artikel 33
Der Rechtsbehelf nach Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:
– in Irland beim Court of Appeal.
Artikel 34
In Irland ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Court of Appeal (der irischen Verfassung zufolge ist der Supreme Court direkte Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen des High Court, wenn entsprechende außerordentliche Umstände vorliegen; unter bestimmten in der Verfassung festgelegten Bedingungen ist der Supreme Court auch Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen des Court of Appeal)
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