Artikel 67 (a)
Die Namen, Anschriften und Kommunikationsmittel der nach Artikel 53 benannten zentralen Behörden lassen sich mit dem Suchwerkzeug oben auf der Seite finden.
Artikel 67 (b)
Die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die zentralen Behörden zugelassenen Sprachen sind Ungarisch, Englisch, Deutsch und Französisch.
Artikel 67 (c)
Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes nach Artikel 45 Absatz 2 sind Ungarisch, Englisch, Deutsch und Französisch zugelassen.
Artikel 21 und 29
Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:
– in Ungarn bei dem am Sitz des zuständigen Regionalgerichts tätigen Bezirksgericht (törvényszék székhelyén működő járásbíróság) und in Budapest beim Zentralen Bezirksgericht von Buda (Budai Központi Kerületi Bíróság).
Artikel 33
Rechtsbehelfe nach Artikel 33 können bei folgenden Gerichten eingelegt werden:
– in Ungarn bei den Landgerichten (törvényszék) und in Budapest beim Landgericht der Hauptstadt Budapest (Fővárosi Törvényszék).
Artikel 34
Eine Entscheidung, die über einen Rechtsbehelf nach Artikel 34 erging, kann nur auf folgendem Wege angefochten werden:
– in Ungarn durch einen Überprüfungsantrag (felülvizsgálati kérelem).
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