Artikel 67 (a)
Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:
Bundesministerium für Justiz, Museumstraße 7, 1070 Wien
Abteilung I 1
Telefon: +43 1 52152 2134
Fax: +43 1 52152 2829
E-Mail: team.z@bmj.gv.at
Artikel 67 (b)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Deutsch.
Artikel 67 (c)
Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Deutsch.
Artikel 21 und 29
Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:
- in Österreich beim Bezirksgericht.
Artikel 33
Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:
- in Österreich beim Bezirksgericht.
Artikel 34
Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:
- in Österreich: mit dem Revisionsrekurs (einzubringen beim Bezirksgericht, gerichtet an den Obersten Gerichtshof).
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