Artikel 67 (a)
Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:
Dirección General de Cooperación Jurídica Internacional del Ministerio de Justicia
Servicio de Convenios
San Bernardo 62
28015 Madrid
Telefon: +34 91 3904437 / +34 91 3904273
Fax: +34 91 3902383
E-Mail: sustraccionmenores@mjusticia.es
Artikel 67 (b)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Spanisch, Englisch, Französisch.
Artikel 67 (c)
Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Spanisch.
Artikel 21 und 29
Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:
- in Spanien beim Juzgado de Primera Instancia
Artikel 33
Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:
- in Spanien bei der Audiencia Provincial.
Artikel 34
Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:
- in Spanien mit einer Kassationsbeschwerde.
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