Artikel 67 (a)
Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:
Bundesamt für Justiz
Zentrale Behörde - Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn
Telefon: +49 228 410 5212
Fax: +49 228 410 5401
E-Mail: int.sorgerecht@bfj.bund.de
Artikel 67 (b)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Deutsch und Englisch.
Artikel 67 (c)
Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Deutsch.
Artikel 21 und 29
Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:
- in Deutschland:
- im Bezirk des Kammergerichts (Berlin) das Familiengericht Pankow.
- in den Bezirken der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg, das Familiengericht Celle.
- in den Bezirken der anderen Oberlandesgerichte das Familiengericht, in dessen Bezirk das jeweilige Oberlandesgericht seinen Sitz hat.
Artikel 33
Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:
- beim Oberlandesgericht.
- oder bei dem Gericht des ersten Rechtszuges. Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Oberlandesgericht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird; die Beschwerde wird unverzüglich von Amts wegen an das Oberlandesgericht abgegeben.
Artikel 34
Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:
- mit einer Rechtsbeschwerde:
beim Bundesgerichtshof
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