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Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel I-Verordnung

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Czechia
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Brüssel-I-Verordnung
* muss ausgefüllt werden

Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2

- in der Tschechischen Republik: § 86 des Gesetzes Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung (občanský soudní řád) in der geänderten Fassung.

Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind

- in der Tschechischen Republik: Bezirksgerichte (okresní soudy).

Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind

- in der Tschechischen Republik: Bezirksgerichte (okresní soudy).

Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können

- in der Tschechischen Republik: Rechtsmittelüberprüfung (dovolání), Nichtigkeitsklage (žaloba pro zmatečnost) und Verfahren zur Wiederaufnahme (žaloba na obnovu řízení)

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