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Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel I-Verordnung

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Brüssel-I-Verordnung
* muss ausgefüllt werden

Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2

– Artikel 742, 743 und 744 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung – Kapitel 12 sowie Artikel 549 des Handelsgesetzbuchs – Kapitel 13

Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind

– bei der „Prim’ Awla tal-Qorti Ċivili“ [First Hall of the Civil Court] oder beim „Qorti tal‑Maġistrati ta’ Għawdex fil-ġurisdizzjoni superjuri tagħha“ [Court of Magistrates Gozo als obere Gerichtsbarkeit der ersten Instanz] bzw. im Falle von Unterhaltsurteilen bei der „Reġistratur tal-Qorti“ [Geschäftsstelle des Gerichts] auf Befassung durch den „Ministru responsabbli għall‑Ġustizzja“ [Justizminister]

Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind

– beim Court of Appeal nach dem in der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung – Kapitel 12 für Rechtsbehelfe festgelegten Verfahren

Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können

– weitere Rechtsbehelfe können bei keinem anderen Gericht eingelegt werden

– im Falle von Unterhaltsurteilen beim Court of Appeal nach dem in der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung – Kapitel 12 für Rechtsbehelfe festgelegten Verfahren

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