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Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel I-Verordnung

Niederlande
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Netherlands
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Brüssel-I-Verordnung
* muss ausgefüllt werden

Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind

- in den Niederlanden bei dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter des Bezirksgerichts (voorzieningenrechter van de rechtbank)

Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind

- in den Niederlanden:

a) im Falle des Antragsgegners: Bezirksgericht (rechtbank)

b) im Falle des Antragstellers: Gerichtshof (gerechtshof)

Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können

- in den Niederlanden: Oberster Gerichtshof (Hoge Raad)

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