Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind
- in den Niederlanden bei dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter des Bezirksgerichts (voorzieningenrechter van de rechtbank)
Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind
- in den Niederlanden:
a) im Falle des Antragsgegners: Bezirksgericht (rechtbank)
b) im Falle des Antragstellers: Gerichtshof (gerechtshof)
Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können
- in den Niederlanden: Oberster Gerichtshof (Hoge Raad)