Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2
- in Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland begründet wird.
Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind
- in Irland beim High Court.
Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind
- In Irland kann eine Entscheidung des District Court vor dem Circuit Court angefochten werden.
Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können
- In Irland können Sie als Kläger oder Beklagter gegen eine Entscheidung des District Court Rechtsmittel beim Circuit Court einlegen.