Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2
- in Deutschland: § 23 der Zivilprozessordnung
Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind
- in Deutschland:
a) beim Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts
b) bei einem Notar für die Vollstreckbarerklärung einer öffentlichen Urkunde.
Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind
- in Deutschland beim Oberlandesgericht.
Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können
- in Deutschland: die Rechtsbeschwerde.