Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte
Für den Erlass von Urteilen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ist das Kreisgericht (pайонен съд) am ständigen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Beklagten zuständig.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel
Das Formblatt A ist direkt beim zuständigen Kreisgericht abzugeben oder per Post zu übermitteln.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind
Praktische Hilfe und Informationen nach Artikel 11 der Verordnung ist beim Europäischen Verbraucherzentrum in Bulgarien erhältlich, das zum Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) gehört. Auf Anfrage gibt das Justizministerium Auskunft über die Anwendung der Verordnung.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung
Die zulässigen Formen der Zustellung sind in der geltenden Zivilprozessordnung (Граждански процесуален кодекс) festgelegt.
Die Zustellungsanschrift ist in Artikel 38 geregelt:
„Artikel 38 (1) Die Mitteilung wird an die in der Verfahrensakte angegebene Anschrift zugestellt.
(2) Die Zustellung kann an eine von der Partei für die Zustellung gewählte E-Mail-Adresse erfolgen über:
1. das Europäische Justizportal;
2. einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne des Artikels 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) („Verordnung (EU) Nr. 910/2014“);
3. das sichere elektronische Zustellungssystem im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Gesetzes über die elektronische Verwaltung.
(3) Hat sich die Partei nicht für eine Zustellung nach Absatz 2 entschieden, aber eine E-Mail-Adresse angegeben, so erfolgt die Zustellung an die angegebene Adresse.
(4) Der Widerruf der Zustimmung zu einer Zustellung nach den Absätzen 2 und 3 ist jederzeit möglich und berührt nicht die Rechtmäßigkeit bereits vorgenommener Handlungen.
(5) Kann die Zustellung nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgen, so wird die Mitteilung an die aktuelle Anschrift der Partei, hilfsweise an ihre ständige Anschrift zugestellt.
(6) Die Partei kann eine E-Mail-Adresse für die Zustellung bei einem Sachverständigen, einem Zeugen oder einem Dritten angeben, der verpflichtet ist, ein in seinem Besitz befindliches Schriftstück vorzulegen.
(7) Handelt es sich bei der Partei um eine Exekutivbehörde, so kann die Zustellung nicht über das in Absatz 2 Nummer 3 genannte System erfolgen.“
Nach Artikel 38a muss eine Person, die eine Verfahrenshandlung in elektronischer Form vorgenommen hat, eine E-Mail-Adresse für die Bestätigung des Eingangs der elektronischen Erklärung und für das Ergebnis der technischen Überprüfung der Handlung angeben. Eine Person, die eine Verfahrenshandlung in elektronischer Form vornimmt, kann sich bereit erklären, von dem mit der Sache befassten Gericht im Verfahren in der betreffenden Instanz oder in allen Instanzen elektronische Erklärungen und elektronische Dokumente anzunehmen. Eine Person, die eine Verfahrenshandlung über das Europäische Justizportal vornimmt, erklärt sich bereit, im Verfahren in der betreffenden Instanz oder in allen Instanzen elektronische Erklärungen und elektronische Dokumente, Mitteilungen, Ladungen und Schriftstücke anzunehmen. Der Widerruf der Zustimmung ist jederzeit möglich und berührt nicht die Rechtmäßigkeit bereits vorgenommener Handlungen.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren
Die Zustellung bei Kredit- und Finanzinstituten, auch solchen, die Forderungen gegen Verbraucher eintreiben, bei Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften, bei Unternehmen, die Energie oder Gas liefern, Post- oder elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen oder Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsdienstleistungen erbringen, oder bei Notaren und privaten Gerichtsvollziehern erfolgt nur nach dem in Artikel 38 Absatz 2 festgelegten Verfahren an eine von ihnen angegebene E-Mail-Adresse. (Artikel 50 Absatz 5 der Zivilprozessordnung)
Die Zustellung bei einem Rechtsanwalt kann auch nur auf elektronischem Wege an eine für die Zustellung vorgesehene E-Mail-Adresse nach Artikel 38 Absatz 2 erfolgen. (Artikel 51 Absatz 3 der Zivilprozessordnung)
Die Zustellung bei staatlichen Stellen und Gemeinden erfolgt nur nach dem in Artikel 38 Absatz 2 festgelegten Verfahren an eine von ihnen angegebene E-Mail-Adresse. (Artikel 52 Absatz 2 der Zivilprozessordnung)
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise
Nach der Staatliche Gebührenordnung für gemäß ZPO erhobene Gerichtsgebühren belaufen sich die Gerichtskosten in Bulgarien auf 4 % des Klagewerts, mindestens jedoch 50 BGN.
Gerichtskosten sind per Überweisung zu zahlen.
Die Gerichte gestatten den Parteien, die Gebühren elektronisch zu entrichten. Wurde der Antrag auf Schutz und Unterstützung nach Artikel 102 Buchstabe f elektronisch über das einheitliche e Justizportal durchgeführt, so wird die fällige staatliche Gebühr um 15 % gesenkt. Wird die Zustimmung zur Zustellung auf diese Weise widerrufen, zahlt der Schuldner die Differenz innerhalb von 7 Tagen, um den vollen Betrag der fälligen staatlichen Gebühr zu begleichen. (Artikel 73 Absatz 4 der Zivilprozessordnung)
Nach Artikel 15 der Gebührenordnung beträgt die Gebühr für einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsurteils, Schiedsurteils oder Urteils einer anderen Stelle 50 BGN.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte
Rechtsmittel gegen Urteile im Verfahren für geringfügige Forderungen sind beim zuständigen Bezirksgericht (Окръжен съд) einzulegen (Artikel 624 Absatz 2 ZPO).
Rechtsmittel sind innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Verfahrenspartei das Urteil des Kreisgerichts zugestellt wurde, einzulegen. Das Verfahren ist in Kapitel 20 der ZPO dargelegt.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts kann vor dem Obersten Kassationsgericht nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 280 (Artikel 624 Absatz 2 ZPO) ein Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Bedingungen und Bestimmungen für die Vollstreckung eines Urteils des Kassationsgerichts sind in Kapitel 22 der ZPO festgelegt.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte
Der Beklagte kann einen Antrag auf Überprüfung eines Urteils im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen vor dem zuständigen Berufungsgericht und nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 18 einreichen. Das Gericht übermittelt der gegnerischen Verfahrenspartei eine Kopie des Antrags; diese kann innerhalb von einer Woche dazu Stellung nehmen. Der Antrag auf Überprüfung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit geprüft. Sofern es das Gericht für erforderlich hält, kann der Antrag öffentlich geprüft werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Überprüfung können keine Rechtsmittel eingelegt werden.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen
Für die Zwecke des Artikels 21a Absatz 1 wird Bulgarisch zugelassen.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden
Zuständig für die Vollstreckung sind die (staatlichen und privaten) Gerichtsvollzieher.
Ein Antrag auf Anordnung einer Vollstreckung auf der Grundlage eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist beim Bezirksgericht am ständigen Wohnsitz oder Geschäftssitz des Schuldners oder am Ort der Vollstreckung zu stellen.