Allgemeine Beschreibung
Wird eine Erstausbildung angeboten und, wenn ja, ist sie zwingend vorgeschrieben?
Ja, um bei einer Rechtsanwaltskammer eingetragen zu werden, müssen Rechtsanwaltsanwärter eine Berufsausbildung absolvieren und die nach den Standesregeln organisierte Prüfung bestehen (siehe unten).
Wird bei der Erstausbildung zwischen verschiedenen Kategorien von Rechtsanwaltsanwärtern unterschieden, z. B. zwischen denjenigen, die Syndikusanwälte oder selbstständige bzw. in Kanzleien angestellte Rechtsanwälte werden wollen?
Im vorliegenden Fall betreffen die Antworten auf diesen Fragebogen nur die Erstausbildung von Rechtsanwälten.
Welche Stellen sind für die Organisation der Erstausbildung zuständig?
Die berufliche Erstausbildung von Rechtsanwälten wird von den Berufsbildungszentren organisiert (weitere Informationen siehe unten).
Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Erstausbildung?
Standesregeln für Rechtsanwälte – Artikel 3.14 ff.
Gerichtsgesetzbuch – Artikel 434
Zugang zur Erstausbildung
Gibt es Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung?
Bedingungen für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf:
„Das Führen des Titels eines Rechtsanwalts oder die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts ist nur Personen gestattet, die die belgische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, einen Doktortitel oder einen Masterabschluss in Rechtswissenschaften haben, den in Artikel 429 genannten Eid geleistet haben und in der Rechtsanwaltskammer oder in das Verzeichnis der Rechtsreferendare eingetragen sind.“ (Artikel 428 Gerichtsgesetzbuch)
Für die Erstausbildung gilt:
„Um bei einer Rechtsanwaltskammer registriert zu werden, muss der Referendar eine Berufsausbildung absolvieren und die nach den Standesregeln organisierte Prüfung bestehen.“ (Artikel 3.14 der Standesregeln für Rechtsanwälte)
Wie verläuft in der Regel das Zulassungsverfahren? Im Falle eines Auswahlverfahrens: Wer führt es durch?
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Gibt es alternative Zugangswege zur Erstausbildung?
Nein
Die einzige Ausnahme stellt die Richtlinie 98/5/EG vom 17. Februar 1998 (für in Belgien tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben) dar.
Format und Inhalt der Erstausbildung
Wie lange dauert die Ausbildung und in welchem Zeitrahmen findet sie statt?
„Für die Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer ist vorbehaltlich Artikel 428a Absatz 2 der Abschluss einer dreijährigen Ausbildungszeit erforderlich“ (Artikel 434 Gerichtsgesetzbuch).
Siehe Artikel 3.14 ff. der Standesregeln zum Inhalt der Ausbildung (Kurse, Prüfungen, Ausbildungspflichten).
Wie ist die Ausbildung organisiert?
Die Ausbildung wird intern gemäß Artikel 3.23 der Standesregeln organisiert.
Die juristische Erstausbildung wird von den Berufsbildungszentren organisiert. Es wurden vier Berufsbildungszentren eingerichtet, die sich aus den folgenden Rechtsanwaltskammern zusammensetzen: Brüssel, Namur-Dinant-Luxemburg, Charleroi-Mons-Brabant Wallon-Tournai, Lüttich-Eupen-Huy-Verviers.
Die Leitung des Berufsausbildungszentrums organisiert und koordiniert die Kurse und Prüfungen der juristischen Berufsausbildung.
Wer bildet aus?
Die Ausbilder sind Rechtsanwälte, die bei der Rechtsanwaltskammer eingeschrieben und im Verzeichnis einer der Rechtsanwaltskammern im Zuständigkeitsbereich des Berufsbildungszentrums eingetragen sind. Sie unterrichten auf freiwilliger Basis und arbeiten manchmal paarweise mit Richtern zusammen, die auf das unterrichtete Fachgebiet spezialisiert sind.
Sie sind daher neben ihrem Rechtsanwaltsberuf als Ausbilder tätig.
Die Fachgebiete werden von den Berufsbildungszentren betreut.
Welche Inhalte und Ziele werden in der Erstausbildung vermittelt bzw. verfolgt?
Erstes Jahr des Referendariats (Artikel 3.14 der Standesregeln)
Der Kurs und, sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen, die Prüfung besteht aus einem 84-stündigen Programm mit den folgenden Fachgebieten:
1° Standesregeln (16 Stunden)
2° Praxis des Zivilverfahrens (16 Stunden)
3° Praxis des Strafverfahrens, einschließlich der Verteidigung von Personen, denen die Freiheit entzogen oder von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Ermittlungsrichter angehört wurden (16 Stunden)
4° Praxis des Verwaltungsverfahrens (8 Stunden)
5° Rechtshilfe (8 Stunden)
6° Steuer- und Sozialversicherungspflichten, die sich aus dem Wirtschaftsgesetzbuch ergeben, und im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche (8 Stunden)
7° Alternative Formen der Streitbeilegung (8 Stunden)
8° Rechtsanwälten zur Verfügung stehende IT-Hilfsmittel (4 Stunden)
Zweites und drittes Jahr des Referendariats (Artikel 3.14a der Standesregeln)
Referendare, die den Befähigungsnachweis für den Beruf des Rechtsanwalts gemäß Artikel 3.16 Absatz 1 erworben haben, müssen im zweiten und dritten Jahr ihres Referendariats an einer praktischen Berufsausbildung in folgenden Bereichen teilnehmen:
1° Standesregeln (mindestens 12 Stunden)
2° Europarecht, einschließlich der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (mindestens 12 Stunden)
3° Eines oder mehrere Fachgebiete, die aus den folgenden, nicht erschöpfenden Optionen ausgewählt werden können, im Umfang von mindestens 24 Stunden:
- Rechte junger Menschen (mindestens 8 Stunden)
- vorläufige Verwaltung von Vermögen und Personen (mindestens 8 Stunden)
- Ausländerrecht (mindestens 8 Stunden)
- Vertiefung des Strafrechts, einschließlich der Strafvollstreckung und des Gerichts für die Strafvollstreckung (mindestens 8 Stunden)
- Insolvenzrecht (natürliche und juristische Personen) (mindestens 8 Stunden)
- Recht auf Pfändung und Vollstreckung (mindestens 8 Stunden), – Familienrecht (mindestens 8 Stunden)
- Lesen von Bilanzen und Jahresabschlüssen (mindestens 8 Stunden)
- Haftungs- und Entschädigungsrecht für Personenschäden, einschließlich des Entschädigungsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten (mindestens 16 Stunden)
- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (mindestens 16 Stunden)
Sie müssen außerdem mindestens an vier Tagen an einem oder mehreren Seminaren teilnehmen, die sich insbesondere mit schriftlicher und mündlicher Ausdrucksfähigkeit sowie der Kommunikation mit den Medien und Interessenvertretern, bei Sitzungen und Verhandlungen, im Rahmen von Collaborative Law-Verfahren, bei der Mediation und Schlichtung, mit Rechtsanwälten und bei Vermittlungen usw. befassen.
Bestimmte besondere, von den Berufsbildungszentren organisierte Ausbildungsgänge, die es Referendaren ermöglichen, die Arbeit eines Angehörigen eines anderen Berufs zu übernehmen, können von diesen Zentren anerkannt werden.
Wer gestaltet die Erstausbildungsprogramme?
Artikel 3.24 der Standesregeln
„Unbeschadet der Befugnisse der Französisch- und deutschsprachigen Rechtsanwaltskammer, die von ihr für sinnvoll erachteten Initiativen zu ergreifen, um die Anforderungen und den Inhalt der Erstausbildung zu vereinheitlichen, beschließt jedes Berufsbildungszentrum nach Anhörung des Vorstands der Französisch- und deutschsprachigen Rechtsanwaltskammer und ihrer Mitglieder, falls das Berufsbildungszentrum von mehreren Rechtsanwaltskammern gemeinsam unterhalten wird, die Ziele und den Inhalt der Erstausbildung und erlässt eine Geschäftsordnung. Es entscheidet über die zusätzlichen Themen, die Referendaren angeboten werden, und kann sie für obligatorisch erklären.“
Welche Methodik wird bei der Erstausbildung angewandt?
Siehe vorstehend die Antwort zu der Frage „Welche Inhalte und Ziele werden in der Erstausbildung vermittelt bzw. verfolgt?“.
Welche praktischen Teile der Ausbildung müssen die Rechtsanwaltsanwärter absolvieren?
Siehe vorstehend die Antwort zu der Frage „Welche Inhalte und Ziele werden in der Erstausbildung vermittelt bzw. verfolgt?“.
Wie werden die Rechtsanwaltsanwärter bewertet/beurteilt? Wie oft und von wem?
Erstes Jahr des Referendariats:
Siehe Artikel 3.16:
„In der ersten Sitzung nach Abschluss des Kurses muss der Referendar die Prüfung (= Befähigungsnachweis für den Rechtsanwaltsberuf) ablegen, die aus einer schriftlichen Frage zu folgenden Themen (Zivilverfahren, Strafverfahren, Verwaltungsverfahren, Organisation der Kanzlei und steuerliche Pflichten, Rechtshilfe) und einer mündlichen Frage zu den Standesregeln besteht.“
Und Artikel 3.18:
„Die schriftlichen Prüfungen nach Artikel 3.16 Absatz 1 und Artikel 3.17 Absatz 1 werden von den Berufsbildungszentren gemeinsam durchgeführt. Die mündliche Prüfung der Standesregeln wird von jedem Berufsbildungszentrum auf der Grundlage eines von des O.B.F.G. ausgearbeiteten Fragenkatalogs unter Aufsicht der für die Standesregeln zuständigen Leitung des O.B.F.G. durchgeführt.“
Für die Bewertung gilt:
Referendaren, die in allen Fachgebieten mindestens 10 von 20 Punkten erreicht haben, wird das Zeugnis der Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verliehen. Dieser Befähigungsnachweis kann auch vom Prüfungsausschuss vergeben werden, wenn die Referendare in mindestens fünf Fachgebieten 10 von 20 Punkten und durchschnittlich 50 % der Punkte in allen Fachgebieten erzielt haben.
Zweites und drittes Jahr des Referendariats:
Vgl. Artikel 3.14a
- Kurs
- Seminare
Die Teilnahme an Kursen und Seminaren ist obligatorisch und gehört zu den Pflichten des Referendariats.
Gibt es Ausbildungsmaßnahmen, die gemeinsam mit Angehörigen anderer Rechtsberufe durchgeführt werden? Falls ja, wie laufen diese ab?
Artikel 3.2 der Standesregeln
„Ein im Ausland absolviertes Referendariat in einer Anwaltskanzlei, in einem Unternehmen mit einem Syndikusanwalt oder als Rechtsreferent bei einem internationalen Gericht kann unter den folgenden drei Voraussetzungen auf die Dauer des Referendariats angerechnet werden:
- Referendare müssen ein einjähriges Referendariat absolviert haben und in dieser Zeit ihren Verpflichtungen nachgekommen sein.
- Referendare müssen die vorherige Genehmigung der abordnenden Dienststelle eingeholt haben.
- Referendare müssen der abordnenden Dienststelle einen ausführlichen Bericht über ihre Tätigkeiten während des fraglichen Zeitraums vorgelegt haben.
Dieser Bericht ist von den betreuenden Ausbildern im Referendariat, von dem Syndikusanwalt, bei dem der Referendar das Referendariat absolviert hat, oder von dem Richter, bei dem der Referendar als Rechtsreferent tätig war, zu genehmigen.“
Diese Bestimmung wird derzeit im Hinblick auf eine mögliche Ausweitung der Abordnungsmöglichkeiten überprüft.
Welche Besonderheiten gibt es im Hinblick auf EU-Recht, Sprachausbildung und europäische Komponenten der Erstausbildung, z. B. Teilnahme an CCBE- oder ELF-Aktivitäten?
Dies ist im zweiten Jahr des Referendariats vorgesehen (siehe Artikel 3.14a).
Europarecht, einschließlich der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (mindestens 12 Stunden)
Wie viele Rechtsanwaltsanwärter werden zur Erstausbildung zugelassen? Wird die Zahl der Rechtsanwaltsanwärter jährlich angepasst und, wenn ja, von wem?
Abschluss der Erstausbildung und des Qualifizierungsverfahrens
Endet die Erstausbildung mit einer Abschlussprüfung? Wie ist sie organisiert? Wer ist für die Prüfung zuständig?
Siehe Antwort zu Frage 3.8
Nach dem Bestehen der CAPA-Prüfung (=Befähigungsnachweis für den Rechtsanwaltsberuf) und der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Referendariats gemäß den Standesregeln beantragen Referendare bei dem für sie zuständigen Rat der Anwaltschaft die Zulassung zur Anwaltschaft.
Gibt es nach Abschluss der Erstausbildung ein weiteres Verfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt?
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