Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: no. 460/1999
    • Mitgliedstaat: Italien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Ist. italo cinese scambi economici e cult. v. Soc. Turisanda
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 19/01/1999
    • Gericht: Corte di cassazione
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 1
  • Leitsatz
    Die Brüssler Konvention vom 23 April 1970, durch das Gesetz Nr. 1084 vom 27. Dezember 1997 in Kraft getreten, – welches die Regelungen über Reiseverträge im doppeltem Sinne gewährleistet, der Vertrag mit dem Reiseveranstalter und der Vertrag mit dem Reisevermittler –verlangt nicht, dass einer der Vertragsparteien der Reisende-Kunde ist. Tatsächlich soll die Brüssler Konvention, unter Berücksichtigung der systematischen Behandlung des Reisevermittlers als ein Vertreter mit Vertretungsmacht und folglich unter Berücksichtigung der rechtlichen Wirkungen der Vertragsverhandlungen, die vom Vermittler auf den Reisenden übertragen werden, sogar auf Verträge zwischen Reiseveranstaltern und Reisevermittlern angewendet werden.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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