Um zu zeigen, dass ein Verstoß die gemeinschaftlichen Interessen von Verbrauchern verletzt, ist es notwendig, zu zeigen, dass die Verletzung einen Teil der Öffentlichkeit trifft, worauf aus dem Zusammentreffen mehrerer Einzelbeispiele von Verstößen ge-schlossen werden kann (Art. 1 Abs. 1).
Das Gericht entschied, dass nicht im Einklang mit den Zusicherungen der Präzedenzfälle in der Rechtsprechung gehandelt wurde, was das Argument aushebelt, dass den Beklag-ten vertraut werden könne, ihre Verhalten eigenständig zu ändern, dass es mit dem Ge-setz vereinbar ist. Der Grundstein für einen Vollstreckungstitel ist so gelegt worden; die Entscheidung über dessen Form wurde auf einen späteren Verhandlungstermin verscho-ben (Art. 2 Abs. 1 lit. a)).